AKWL MB 2-2014 - 20.02.2014

9 RECHT

AKWL MB 02/ 2014

den, da es Aufgabe des Heimträgers sei, sich um die Einlösung entspre- chender Verordnungen zu kümmern. Für die Rezeptübermittlung vom Arzt unmittelbar an die – versorgende – Apotheke stelle § 12 a ApoG keine Rechtsgrundlage dar. Aus unserer Sicht folgt aus der vom OLG Saarbrücken vertretenen Auf- fassung zur Zulässigkeit der Rezept- sammlung im Rahmen der Heimver- sorgung (durch Heimmitarbeiter), dass die Rezeptabholung in der Arzt- praxis aufgrund einer Vereinbarung

zwischen Heimträger und Apotheke im Rahmen des Heimversorgungsver- trags auch durch Mitarbeiter der ver- sorgenden Apotheke erfolgen kann. Wie uns bekannt ist, wird auch die Ärztekammer Westfalen-Lippe in der nächsten Ausgabe des Westfälischen Ärzteblattes ihre Kammerangehö- rigen über das Urteil informieren und dabei deutlich den Ausnahmecharak- ter der Empfehlung von Apotheken sowie Übermittlung von Rezepten an Apotheken durch Ärzte herausstel- len. Nicht auszuschließen ist daher,

dass Ärzte im Einzelfall eher von der Übermittlung eines Rezeptes an eine Apotheke Abstand nehmen, obwohl dies für eine ordnungsgemäße Arz- neimittelversorgung des Patienten erforderlich und damit hinreichend begründet ist. In einem solchen Fall empfehlen wir, das Gespräch mit dem Arzt zu suchen, um eine im Sinne des Patienten vernünftige Lösung zu fin- den. In derartigen Fällen kann auch eine Mitteilung an die Apotheker- kammer erfolgen: Wir werden uns dann mit der Ärztekammer Westfa- len-Lippe in Verbindung setzen.

Rechtliche Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung Erklärung über Deckungsschutz ist gegenüber der Kammer abzugeben

Kammerangehörige müssen zur Deckung von Haftpflichtansprüchen, die sich aus ihrer Berufstätigkeit er- geben, eine Berufshaftpflichtversi- cherung abschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht erhal- ten. Diese Pflicht ergibt sich aus dem NRW-Heilberufsgesetz (§ 30 Nr. 4). Sofern Inhaber/innen öffentlicher Apotheken bzw. die Träger von Krankenhausapotheken eine Be- triebshaftpflichtversicherung abge- schlossen haben, benötigen dort angestellte Apotheker/innen keine eigene zusätzliche Berufshaftpflicht- versicherung. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 HeilBerG haben Kammerangehörige eine Er- klärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflicht- bzw. Betriebshaft- pflichtversicherung gegenüber der Kammer abzugeben.

eine gesonderte schriftliche Erklä- rung von den betroffenen Apothe- kenleiter/innen nachfordern. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Nichtabgabe der Erklärung über das Bestehen einer Betriebs- haftpflichtversicherung eine Berufs- pflichtverletzung darstellt, die zu be- rufsrechtlichen Konsequenzen führen kann. So wurde einer Ärztin, die es trotz wiederholter Erinnerungen so- wie Festsetzung von Zwangsgeldern unterlassen hatte, die Erklärung zum Bestehen einer Berufshaftpflichtver- sicherung gegenüber der Ärztekam- mer Westfalen-Lippe abzugeben, vom Berufsgericht für Heilberufe in Münster mit Urteil 18. September 2013 ein Verweis erteilt und ihr eine Geldbuße in Höhe von 4.000 Euro auferlegt. Ferner hatte die zustän- dige Bezirksregierung zwischenzeit- lich auch das Ruhen der Approbation angeordnet.

Für die Leiter/innen öffentlicher Apo- theken sowie die Verwalter/innen von Krankenhausapotheken haben wir die Möglichkeit vorgesehen, die- se Erklärung durch Ankreuzen eines vorgegebenen Feldes (oben rechts) in dem jährlich zu aktualisierenden Personalverzeichnis abzugeben. Da zurzeit die Aktualisierung der Per- sonalverzeichnisse für 2014 durch die Apothekenleiter/innen per Rück- meldung an die Kammer bis zum 15. März 2014 ansteht, erinnern wir hiermit an die Abgabe der Erklärung durch Ankreuzen des hierfür in den Personalverzeichnissen vorgesehe- nen Feldes. Bei einer Reihe von bereits eingegan- genen Personalverzeichnissen war das entsprechende Feld nicht ange- kreuzt und damit die geforderte Er- klärung über eine bestehende Haft- pflichtversicherung nicht abgegeben worden. Wir werden in diesen Fällen

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