May 2014

SCHWEIZERISCHER GEMEINDEVERBAND

Rentenreform: finanzielle Folgen für Gemeinden klären Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) unterstützt den Vorentwurf zur Reform der Altersvorsorge 2020. Er fordert aber, dass die Auswirkungen auf das Sozialsystem aufgezeigt werden. Auch Gemeinden und Städte werden von der Reform tangiert.

Anpassung des Mindestumwandlungs- satzes in der beruflichen Vorsorge. «Diese Massnahme darf aber nicht zu Rentenkürzungen und damit zu Mehr- kosten in der Sozialhilfe und bei den Er- gänzungsleistungen führen», fordert der SGV. Deshalb seien die vorgeschla- genen Ausgleichsmassnahmen unver- zichtbar. pb

offen und nachvollziehbar aufgezeigt werden, damit die finanzielle Tragbar- keit der Revision überprüft werden kann.» Der SGV verlangt deshalb, dass die Vorlage mit den entsprechenden Grundlagen ergänzt wird. Im Weiteren begrüsst der SGV die Ein- führung eines einheitlichen Rentenal- ters. Er unterstützt auch die Flexibilisie- rung des Rentenbezugs. Ebenfalls ein- verstanden ist er mit der schrittweisen

Der SGV beurteilt den Vorentwurf zur Reform der Altersvorsorge 2020 als ziel- führend. Er begrüsst den Ansatz einer Gesamtschau, weist jedoch darauf hin, dass die Auswirkungen der Reform auf das Sozialsystem berücksichtigt werden müssten. «Der heutige Kostendruck auf Kantone respektive Gemeinden und Städte infolge starker Zunahme der Er- gänzungsleistungen und Sozialhilfe ist erheblich und muss auf Dauer reduziert werden», hält der SGV in seiner Stel- lungnahme fest. Es sei darauf zu achten, dass gegenwärtige und zukünftige Leis- tungsversprechen nicht zulasten späte- rer Generationen gemacht werden. Er unterstützt den Grundsatz, dass die Renten nicht gekürzt werden sollen, sondern die Sanierung vor allem durch erhöhte Beiträge, längere Beitrags- dauer, Prämien und Steuern auf der Ein- nahmeseite erfolgen soll. Dabei dürfe nicht vergessen werden, dass Gemein- den und Städte als Arbeitgeber durch höhere Beiträge, Steuern usw. von der Revision tangiert seien. «Die finanziel- len Konsequenzen der Reform müssen Der SGV unterstützt die Stossrichtung der Parlamentarischen Initiative «Publi- kation von Erwachsenenschutzmass- nahmen». Diese fordert, die Erwachse- nenschutzbehörde zu verpflichten, «das Betreibungsamt am Wohnsitz der be- troffenen Person über die Ergreifung oder die Aufhebung einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts zu infor- mieren». Zudem verlangt sie, dass die Information im Betreibungsregister ein- getragen wird. Der SGV begrüsst die Publikation im Betreibungsregisteraus- zug. Er beantragt jedoch, dass die Er- wachsenenschutzbehörde auch den Ein- wohnerdiensten mitteilt, wenn sie einer volljährigen Person die Handlungsfä- higkeit entzieht oder diese einschränkt. Dies, damit die Einwohnerdienste, die bis zum Inkrafttreten der neuen Erwach- senenschutzmassnahmen per 1. Januar

Stellungnahme: www.tinyurl.com/p99e3ze

Bundesrat Bersets Botschaft zur Reform der Altersvorsorge soll Ende Jahr vorliegen. Bild: zvg

Erwachsenen- und Kindesschutz

haben und nicht einem Berufsgeheim- nis unterstehen. Der SGV befürwortet diese Ausdehnung der Meldepflicht. Er begrüsst auch die Bestimmung, wonach Personen, die dem Berufsgeheimnis un- terstehen, z.B. Ärztinnen und Ärzte, ra- scher eine Meldung machen können. Gleichzeitig weist der SGV darauf hin, dass die grössere Regelungsdichte im Bereich des Kindesschutzes die Komple- xität erhöhe und den Vollzug für die be- troffenen Behörden auf kommunaler Ebene erschwere. Er verlangt deshalb, das Gesetz auf dasWesentliche zu redu- zieren, und fordert, dass Bund und Kan- tone den Behörden und Fachpersonen gezielte Informationen geben und Hilfe anbieten. pb

2013 für die Ausstellung der Handlungs- fähigkeitszeugnisse zuständig waren, diese Dienstleistung auch zukünftig er- bringen können. Besserer Schutz der Kinder vor Misshandlung und Missbrauch Der SGV hat zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches be- züglich Kindesschutz Stellung genom- men. Die Änderung stützt sich auf die Motion «Schutz des Kindes vor Miss- handlung und sexuellem Missbrauch» aus dem Jahr 2008. Nach geltendem Recht sind nur Personen in amtlicherTä- tigkeit verpflichtet, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten, wenn dasWohl des Kindes gefährdet ist. Diese Verpflichtung soll neu auf Fach- personen ausgedehnt werden, die be- ruflich regelmässig Kontakt mit Kindern

Stellungnahmen: www.tinyurl.com/ocu86yb und www.tinyurl.com/og9lkt5

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Schweizer Gemeinde 5/14

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