Broschüre Existenzgründung 1

E. Schutz Ihrer Familie vor Ihrem Unternehmen - Schutz Ihres Unterneh- mens vor Ihrer Familie Als verantwortungsbewusster Existenzgründer müssen Sie stets den „worst case“ einkalkulieren, der Ihnen wider- fahren kann. Wollen Sie mit Ihrem Unternehmen Ihren Lebensunterhalt verdienen, so steht Ihre selbstständige Tätigkeit in ständiger Wechselwirkung zu Ihrer privaten bzw. familiären Situation. Deshalb gibt es zwei Arten des „worst case“, auf die Sie vorbereitet sein müssen: • Einmal der Fall, dass Sie mit Ihrer Existenzgründung scheitern und Ihr Unternehmen insolvent wird. In ei- nem solchen Fall haben Sie ein großes Interesse daran, Ihr Privat- und Familienvermögen bzw. das Vermö- gen Ihres Ehepartners zu schützen. Das Scheitern des Unternehmens soll keinen Einfluss auf Ihre familiären Verhältnisse nehmen. • Der andere Fall ist der, dass Sie mit Ihrem Unterneh- men Gewinne erwirtschaften, aber Ihre Ehe in die Brüche geht oder sonstige familiäre Verwerfungen zu Tage treten. In einem solchen Fall liegt Ihr Interesse darin, zu vermeiden, dass durch die Trennung in pri- vater Hinsicht Sie Zahlungen auferlegt bekommen, die Sie und Ihr Unternehmen nicht verkraften würden. Sämtliche in diesem Kapitel über die Ehe geschilderten Fragen gelten selbstredend in gleichem Maße für die ein- getragene Lebenspartnerschaft, vgl. das Lebenspartner- schaftsgesetz, LPartG; der Einfachheit halber wird sich auf den Begriff der Ehe beschränkt. 1. Schutz Ihrer Familie vor Ihrem Unter- nehmen Die Bedrohung Ihres Privatvermögens wird im Wesentli- chen determiniert durch die Wahl der Rechtsform, in der Sie Ihr Unternehmen betreiben. Wenn Sie bereits rechts- formbedingt mit Ihrem Privatvermögen für die Verbind- lichkeiten Ihres Unternehmens haften müssen, wirkt sich dies unmittelbar auf Ihre privaten Verhältnisse aus. Zum Schutz Ihres Privatvermögens ist es daher empfehlens- wert, eine Rechtsform zu wählen, in der zu Ihren Gunsten eine Haftungsbeschränkung greift. Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Anton warnt: „Oft werden Sie – z. B. als Betreiber einer „Ein- Mann-GmbH“ – faktisch gezwungen sein, für Geschäftsdarlehen und verbindlichkeiten mit Ihrem Privat- vermögen zu bürgen, da dies Ihre Geldgeber und Geschäfts- partner regelmäßig zur Voraussetzung dafür machen wer- den, dass Sie überhaupt Verträge mit Ihnen schließen bzw. ein Darlehen gewähren. In solchen Fällen besteht Ihre Haf- tungsbeschränkung kraft Rechtsformwahl letztlich nur in

der Theorie und Sie müssen die Gefahr erkennen, die eine solche Sicherheitenstellung für Sie und Ihre Familie birgt.“

a) Übertragung des Vermögens auf den Ehepart- ner Müssen Sie mit Ihrem Privatvermögen haften, kann Ihnen aber unter Umständen Ihr Ehepartner weiterhelfen. Der Grund hierfür ist denkbar einfach: Auch nach der Heirat verfügt jeder Ehepartner über sein eigenes Vermögen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich nicht mit Ihrem Vermö- gen für Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners haften müs- sen (Ausnahmen sind sog. „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“, § 1357 BGB; Verträge, die Sie im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit schlie- ßen, fallen aber nicht hierunter!). Wenn also Ihr Ehepart- ner sich nicht vertraglich zur Haftung für Ihre Geschäfts- verbindlichkeiten verpflichtet – oft verlangen Banken in Ermangelung anderer Sicherheiten eine Mitverpflich- tung oder eine Bürgschaft des Ehepartners – können Sie Ihr Privatvermögen, das Sie im Regelfall ja praktisch zu Gunsten Ihrer Familie anhäufen bzw. verwenden, dadurch schützen, dass Sie es schenkungsweise auf Ihren Ehepart- ner übertragen. Dipl.-Jurist Norman Konecny erläutert: „Be- treiben Sie Ihr Unternehmen bspw. in der Rechtsform einer „Ein-Mann-GmbH“, müssen Sie zur Anschaffung eines wichtigen Betriebsgegenstands re- gelmäßig mit Ihrem Privatvermögen bürgen. Um zu verhin- dern, dass Sie im Falle des Scheiterns Ihres Unternehmens nun Ihr Eigenheim verlieren, können Sie eine Immobilie bzw. Ihren Anteil daran auf Ihren Ehepartner übertragen. Wenn dieser Alleineigentümer des Hauses ist, zählt es nicht mehr zu Ihrem Vermögen und ist daher nicht mehr dem Zu- griff Ihrer Gläubiger ausgesetzt.“ b) Besondere Vorsicht Es gilt aber besondere Vorsicht walten zu lassen, wenn Sie Ihr Privatvermögen in dieser Art und Weise schützen möchten und Sie haben mehrere rechtliche wie tatsächli- che Faktoren zu bedenken: (1) Vorausschauend handeln! Die Vermögensübertragung auf Ihren Ehepartner ist kei- ne geeignete, sondern eine unrechtmäßige Methode, um Ihr Vermögen kurzfristig in Anbetracht einer drohenden Insolvenz zu sichern. Erfolgt Sie nämlich weniger als ein Jahr vor Ihrem Insolvenzantrag, ist der Insolvenzverwalter dazu berechtigt sie anzufechten, wodurch die übertrage- nen Positionen wieder in Ihr Privatvermögen zurückfal- len. Hier kann es demnach ausschließlich um eine lang- fristige Absicherung von Vermögenswerten gehen. (2) Der finanzielle Aspekt

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