Broschüre Existenzgründung 1

müssen, wobei die Tätigkeit weder ein freier Beruf noch Urproduktion sein darf. Das Gewerbeamt informiert seinerseits nach Ihrer Anmeldung das Finanzamt, gege- benenfalls das Registergericht (also das zuständige Amts- gericht, das das Handelsregister sowie das Partnerschafts- register führt), gegebenenfalls die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer (Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer bei Handwerksbetrieben), die für Ihr Unternehmen zuständige Arbeitsschutzbehörde sowie das statistische Landesamt. Nach der Anmeldung sendet Ihnen das Gewerbeamt eine Bestätigung Ihrer Anmeldung zu. Diese Bestätigung nennt man Gewerbeschein. Dieser Gewerbeschein berechtigt ausnahmsweise dann nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine gewerberechtliche Erlaubnis oder eine Eintragung in der Handwerksrolle notwendig ist. Sie müssen also den Ge- werbeschein von der Gewerbeerlaubnis unterscheiden, die jedoch nur für bestimmte Gewerbezweige notwendig ist. a) Erlaubnisp fl ichtige Gewerbe Grundsätzlich dürfen Sie in Deutschland nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit Ihr Unternehmen allein nach der Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit betrei- ben. Ausnahmsweise kann Ihr Gewerbebetrieb aber auch erlaubnispflichtig sein. Bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe genügt nicht die bloße Anzeige der Unterneh- mensaufnahme. Vielmehr bedarf es der ausdrücklichen Erlaubnis seitens des Gewerbeamtes. Für die Erteilung der Erlaubnis müssen Sie Kosten von wenigen hundert bis mehrere tausend Euro rechnen, je nachdem, in welchem erlaubnispflichtigen Zweig Sie starten möchten. Folgende erlaubnispflichtige Gewerbe sind in der Praxis relevant: • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften • Herstellung und Handel mit alkoholischen Getränken, ins- besondere Branntwein • Reisegewerbe • Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Pri- vatnervenkliniken • Pflegedienste • Sicherheits- und Bewachungsgewerbe • Schaustellungen von Personen, bei denen die körperliche Erscheinung der Person im Mittelpunkt steht • Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielhallen sowie Spielbanken, Lotterien und Glücksspiele • Pfandleihgewerbe • Versteigerergewerbe • Makler, Bauträger, Baubetreuer • Versicherungsvermittler, Versicherungsberater sowie Fi- nanzanlagenvermittler • Inkassobüros • Öffentliche Bestellung von Sachverständigen • Betrieb von Personenbeförderungsunternehmen • Fahrschulen • Krankentransporte • Post- und Kurierdienstunternehmen • Güterkraftverkehrsunternehmen • Herstellung von und Handel mit Waffen, Munition und

Sprengstoff • Handel mit Altmetallen • Handel mit Tieren • Herstellung von und Handel mit Arzneimitteln • Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis sind: • die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers (wie bspw. für die Ausübung von Tätigkeiten im Überwa- chungsgewerbe), • regelmäßig auch geordnete wirtschaftliche Verhältnis- se des Antragstellers (wie bspw. für Makler), • die räumlichen Voraussetzungen zur Ausübung des konkreten, erlaubnispflichtigen Gewerbes, • zuweilen auch ein spezieller Sachkundenachweis zum Nachweis der fachlichen Eignung (der gegebenenfalls auch im Wege einer Prüfung abverlangt wird) sowie • gegebenenfalls der Nachweis einer Haftpflichtversi- cherung (bspw. für Versicherungsvermittler). Die einzelnen Voraussetzungen hängen stark von der konkret auszuübenden Tätigkeit ab und sollten mithilfe einer auf Existenzgründungsrecht spezialisierten Rechts- Für das Handwerk bestehen in der Handwerksordnung Sondervorschriften. In dem als Anlage A zur Handwerks- ordnung nachfolgenden Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden kön- nen sind insgesamt 41 Handwerksgewerbe aufgeführt, die grundsätzlich nur von Personen mit einem Meister- brief geführt werden können. Grundsätzlich erfolgt auch nur dann die Eintragung in die Handwerksrolle und erst dann dürfen Sie Ihren Betrieb aufnehmen. Besitzen Sie als Inhaber des Betriebs keinen Meisterbrief, können Sie den Betrieb dennoch führen, wenn Sie einen Betriebsleiter mit Meisterbrief beschäftigen bzw. wenn der Betriebsleiter un- ter einen der weiter unten stehenden Ausnahmetatbestän- de fällt. Zu den zulassungspflichtigen Handwerken zählen: 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerer anwaltskanzlei geprüft werden. b) Sonderfall: Handwerk

4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetze und Steinbildhauer 9. Stuckateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer 12. Schornsteinfeger 13. Metallbauer 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer

16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer

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