AKWL MB 2-2013 - 15.05.2013

02 / 2013

16 RECHT

Berufsrecht und Berufsgerichtsbarkeit Wie definiert sich die „Überwachungsaufgabe“ der Kammern?

Welche Aufgaben die Apotheker- kammer als Körperschaft des öffentli- chen Rechts wahrzunehmen hat, ist im Paragraphen 6 des Heilberufsgesetzes NRW geregelt. Neben der Wahrneh- mung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen, der Unterstüt- zung des öffentlichen Gesundheits- dienstes und der Apothekenaufsichts- behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen, der Fort- und Wei- terbildung der Mitglieder hat die Kam- mer für die Erhaltung eines hochste- henden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufs- rechtswidriger Zustände zu treffen. Zur letztgenannten Aufgabe besteht bei unseren Mitgliedern oft eine am- bivalente Haltung. Wer wegen der Verletzung seiner Berufspflichten be- rufsrechtliche belangt wird, empfin- det dies gelegentlich als inakzeptable „Bestrafung“ durch seine Kammer. Andererseits erwarten Apotheker / innen, die ein bestimmtes Verhalten eines Kollegen als berufswidrig anse- hen, dass die Kammer tätig wird, um das unzulässige Verhalten möglichst umgehend zu beenden. Wir möchten daher die Bedeutung der „Überwachungsaufgabe“ für den Berufsstand sowie Möglichkeiten und Vorgehensweise bei der Überprüfung eventueller Berufspflichtverletzungen und deren berufsrechtliche Ahndung näher erläutern. Apotheke/rinnen ha- ben als Angehörige eines freien Heil- berufes den gesetzlichen Auftrag, die ordnungsgemäße Arzneimittelversor-

gung der Bevölkerung sicherzustellen.

Dem Staat als Gesetzgeber obliegt es daher auch, für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Auftrages Sorge zu tragen und dazu sowohl hinsichtlich des Zugangs zum Apothekerberuf als auch der Berufsausübung Reglemen- tierungen zu treffen. Was die Berufs- ausübung anbelangt, hat er dies für die freien Berufe den als Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts errichteten jeweiligen Kammern überlassen. Mit der Übertragung der „Überwa- chungsaufgabe“ auf die Kammer sowie der Ermächtigung, eine Be- rufsordnung zu erlassen, hat der Ge- setzgeber einen Teil seiner Zuständig- keit in die Hände des Berufsstandes gelegt. Er gibt ihm damit im Rahmen der Selbstverwaltung die Möglichkeit, Regelungen für eine ordnungsgemäße Berufsausübung der Kammerangehö- rigen zu erlassen, deren Beachtung und Einhaltung zu überwachen sowie im Falle einer Berufsrechtsverletzung berufsrechtliche Maßnahmen zu ver- hängen. Auf diese Weise wird die Kammer – quasi als verlängerter Arm des Staates – als mittelbare Staatsver- waltung und damit hoheitlich tätig. Diese Aufgabe stellt ein zentrales Ele- ment der Existenzberechtigung der Kammer als Körperschaft des öffent- lichen Rechts dar. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist kein Selbstzweck. Vielmehr soll hierdurch die ordnungs- gemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Apotheker/innen sichergestellt werden. Sie dient somit auch dem Verbraucher- bzw. Patien- tenschutz.

Wie definiert sich eigentlich die „Über- wachungsaufgabe“ der Kammer? Bernhard Hielscher, Abteilungsleiter Recht, klärt in diesem Beitrag auf. Foto: Peter Leßmann

Die im HeilBerG gewählte Formulie- rung „Überwachung der Berufspflich- ten der Kammerangehörigen“ lässt vermuten, dass die Kammer regel- mäßige Kontrollen ihrer Mitglieder durchführt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Kenntnis von eventuellen Berufs- pflichtverletzungen erlangt sie viel- mehr auf unterschiedlichen Wegen. So sind z. B. Staatsanwaltschaften so- wie die Kreise und kreisfreien Städte als Apothekenaufsichtsbehörden ver- pflichtet, die Kammer im Falle straf- rechtlicher Verfehlungen bzw. bei Ver- dacht einer Berufspflichtverletzung zu unterrichten. Dies geschieht in der Re- gel, wenn gegen ein Kammermitglied ein Straf- oder Ordnungswidrigkeiten- verfahren durchgeführt wurde. Aber auch durch Beschwerden von Mitgliedern, Patienten/Kunden oder Angehörigen anderer Heilberufe, in ei- nigen Fällen auch bei der Überprüfung der Beratungs- sowie Rezepturquali- tät in den Apotheken durch Fachprü- fer/innen der Kammer, erhalten wir Kenntnis über mögliche Berufspflicht- verletzungen. Den uns zugetragenen Sachverhalten, die eine Berufspflicht-

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