AKWL MB 2-2013 - 15.05.2013

02 / 2013

18 RECHT /DIENSTBEREITSCHAFT

Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel Weitere Urteile gefällt: Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung

In der Frage der Zulässigkeit der Gewährung von Rezeptprämien (z. B. Gutscheine, Bonustaler) auf verschreibungspflich- tige Arzneimittel liegen weitere berufsgerichtliche Entscheidungen vor. Hierdurch wurde erneut bekräftigt, dass Boni auf Rezepte einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung und damit auch gegen die Berufsordnung darstellen.

So hielt das Landesberufsgericht beim OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 8. Oktober 2012 die Werbung mit einer Rezeptprämie für unzuläs- sig. Der Apotheker versprach pro ver- schreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein von einem Euro. Für ein Rezept konnten somit bis zu drei Euro gutgeschrieben wer- den. Die gegen die Entscheidung des Landesberufsgerichtes erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Be- schluss vom 20. März 2013 nicht zur Entscheidung angenommen. Am 16. April 2013 hat das Berufs- gericht für Heilberufe beim Verwal- tungsgericht Berlin acht Apotheker, die jeweils mit Wertgutscheinen ge- worben hatten, verurteilt, in zwei Fällen zu einer Geldbuße von 5.000 Euro. Ein Verstoß gegen das Berufs- recht wurde hier unabhängig von der „Spürbarkeitsschwelle“ ange- nommen. Sobald die schriftlichen Urteilsbegründungen vorliegen,

Wer Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt, bewegt sich auf sehr dünnem rechtlichem Eis. Foto: ABDA

werden wir auf die Angelegenheit zurückkommen.

der Gewährung von Boni auf RX- Arzneimittel Abstand zu nehmen, da anderenfalls mit der Einleitung von berufsgerichtlichen Verfahren ge- rechnet werden muss.

Wir appellieren daher erneut an alle Apothekenleiter/-innen, von

Impressum

Mitarbeiter/innen an dieser Ausgabe Klaus Bisping, Dr. Claudia Brüning, Wolfgang Erdmann, Bernhard Hiel- scher, Carolin Kampruwen, Stefan Lammers, Dr. Sylvia Prinz, Michael Schmitz, Dr. Oliver Schwalbe, Sebastian Sokolowski, Dr. Andreas Walter Das Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe erscheint regelmäßig circa alle zwei Monate. Redaktionsschluss für Ausgabe 2/2013, die am 24. Juli 2013 erscheint, ist der 14. Juni 2013. Der Bezugs- preis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer Westfalen-Lippe im Kammerbeitrag enthalten. Auflage: 7.650 Exemplare Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Ausgabe 1/2013

Herausgeber Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Bismarckallee 25, 48151 Münster, Tel: 0251/520050, Fax: 0251/521650, E-Mail: info@akwl.de, Internet: www.akwl.de Redaktion Michael Schmitz (V. i. S. d. P.), Dr. Andreas Walter Layout Michael Schmitz, Petra Wiedorn

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