Broschuere Rauchwarnmelder
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KEIN ZUHAUSE OHNE RAUCHWARNMELDER
4. Besondere Empfehlungen für WEG-Verwalter
Der WEG-Verwalter ist nicht befugt, eigenmächtig die Installation der Rauchwarnmelder vorzunehmen und Serviceverträge abzuschließen. Er ist jedoch gehalten, rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Nachrüstpflicht zum 31. Dezember 2016, entsprechende Beschlüsse in der Eigen- tümerversammlung oder in sonstiger Weise (je nach Gemeinschaftsordnung) herbeizuführen. Nur so kann er jeglicher Haftungsgefahr aus dem Wege gehen. Auch unter versicherungsrecht- lichen Aspekten sollte eine rechtzeitige Befassung der Eigentümergemeinschaft mit diesen Fragen durch den WEG-Verwalter initiiert werden.
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