Programmheft 1/2024

Geschäftsbedingungen

§ 6 Rücktritt desTeilnehmers – Stornierung (1) Bildungsurlaube, mehrtägige Studienreisen und Kompaktver anstaltungen, die in den Anwendungsbereich des Reisevertrags rechts nach §§ 651a ff. BGB fallen: a) Bei Bildungsurlauben, mehrtägigen Studienreisen und Kom paktveranstaltungen, die in den Anwendungsbereich des Reise vertragsrechts nach §§ 651a ff. BGB fallen, kann der Teilnehmer oder die Teilnehmerin jederzeit vom Vertrag zurücktreten. b) Im Falle von Absatz 1 lit. a) haben wir als Veranstalter An spruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt aa) bei einer Stornierung bis zum 31.Tag vor Reiseantritt 20 % bb) bei einer Stornierung ab dem 30.Tag vor Reiseantritt 40 % cc) ab dem 14.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reisean tritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises. c) Für Reisen, die nicht durch uns, sondern durch einen exter nen Reiseveranstalter angeboten werden, können abweichen de Regelungen gelten. (2) Tagesexkursionen, die nicht unter Absatz 1 fallen: a) Bei allen Tagesexkursionen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bis 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss uns schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. b) Im Falle von Absatz 2 lit. a) haben wir alsVeranstalter einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt 50 % des vereinbarten Teilnahmeentgeltes. c) Bei Nichterscheinen zuVeranstaltungsbeginn wird das volle Teilnahmeentgelt fällig, soweit der Teilnehmer nicht nach Ab satz 2 lit. a) zurückgetreten ist. (3) Sonstige Veranstaltungen: a) Bei allen sonstigen Veranstaltungen kann der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss uns schriftlich oder per E Mail mitgeteilt werden. b) Im Falle von Absatz 2 lit. a) haben wir alsVeranstalter einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt 10% des vereinbarten Teilnahmeentgeltes. c) Bei Nichterscheinen zuVeranstaltungsbeginn wird das volle Teilnahmeentgelt fällig, soweit der Teilnehmer nicht nach Ab satz 2 lit. a) zurückgetreten ist. (4) In den Fällen sowohl des Absatzes 1 lit. b) als auch des Ab satzes 2 lit. b) steht dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin der Nachweis frei, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden ent standen ist. (5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Dauer schuldverhältnissen aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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