Gemeinde Henstedt-Ulzburg: Lärmaktionsplanung

Seite 50 Proj.Nr.: 07069.03

Anlage zur 2. Stufe der Lärmaktionsplanung (2013) der Gemeinde Henstedt- Ulzburg - Fortschreibung Lärmaktionsplan der 1. Stufe -

7.3.1.8. Prüfung 08: 50 km/h zul Höchstgeschwindigkeit auf Teilabschnitten der Ulzburger Straße im Bereich der Wohnbebauung Dieser Maßnahmenvorschlag sieht vor die Geschwindigkeit auf der Ulzburger Straße ganztägig im Bereich der Wohnbebauung auf 50 km/h zu reduzieren. Dies betrifft den Bereich zwischen Schleswig-Holstein-Straße und Wilstedter Straße. Nachfolgende Tabelle zeigen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die in diesem Be- reich und im Nahgebiet dieser liegende Bebauung. Tabelle 27: Auswirkung des Maßnahmenvorschlags Nummer 2.14 auf Belastetenzahlen in dem betreffenden Bereich an der Ulzburger Straße

Sp 1

2

3

4

5

6

7

8

Vergleich der Belasteten Einwohner Prognose-Nullfall zum Prognose-Planfall gemäß Prüfung 08 Teilgebiet L DEN Teilgebiet L Night

Höhe der Belastung

Ze

von bis

dB(A)

Ohne

Mit

Veränderung Ohne

Mit

Veränderung

1 50 55

-

-

-

20

32

59%

2 55 60

9

10

15%

22

8

-64%

3 60 65

21

35

66%

0

0

0%

4 65 70

21

4

-81%

0

0

0%

5 70 (75)

0

0

0%

0

0

0%

6 (75)

0

0

0%

-

-

-

Summe

51

49

-3,6%

42

40

-4,3%

7

Durch diese Maßnahme werden die hohen / sehr hohen Belasteten der Straßennahen Bebauung sowohl im Lärmindex L DEN als auch dem Lärmindex L Night nahezu eliminiert. Diese Maßnahme ist aus schalltechnischer Sicht zu empfehlen. Es ist hier deutlich darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung die zulässigen Höchst- geschwindigkeiten angesetzt werden, nicht die tatsächlich gefahrenen. Grundsätzlich kann sich die Lärmsituation somit anders darstellen und Reduzierungen der zul. Höchst- geschwindigkeiten sollten somit nicht überbewertet werden. Aus schalltechnischer Sicht ist die Maßnahme zu empfehlen, jedoch ist die Umsetzung abhängig von der Einschätzung des Baulastträgers. Einen Rechtsanspruch auf Lärm- schutzmaßnahmen an bestehenden Straßen besteht nicht. Ansatzpunkte zur Durchset- zung sind die Ausführungen des § 45 der Straßenverkehrsordnung sowie die Lärmschutz- richtlinien StV (vergleiche Abschnitt 3.3.2.2).

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20. November 2014

L AIR M CONSULT GmbH gedruckt: 20. November 2014

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