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Sollte ein Leistungsangebot eines Anbieters derart hohe betriebswirtschaftliche Kosten verursachen, dass die vertraglich vorgesehene und von den Krankenkassen zu zahlende Vergütung nicht auskömmlich ist und eine Kostendeckung oder gar die Gewinnzone nur durch Zuzahlungen der Versicherten erreicht werden kann, steht es dem Anbieter frei, das Leistungsangebot zu beenden. Eine gesetzliche Legitimation für die Erhebung von Zuzahlungen bietet die Situation nicht.

RehaSport Deutschland e.V. Januar 2015

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