Staturen vom 2.5.2025
Überarbeitete Statuten der Baugenossen schaft Matt
Statuten
Inhaltsverzeichnis
1. FIRMA UND SITZ ................................ ................................................................................... 4
A RT . 1
F IRMA ...................................................................................................................................................4...
A RT . 2
S ITZ ......................................................................................................................................................4....
2. ZWECK, MITTEL UND GRUNDSÄTZE ....................................................................................4
A RT . 3
Z WECK UND M ITTEL ................................................................................................................................4.....
A RT . 4
G RUNDSÄTZE ZUR V ERMIETUNG ................................................................................................................5.
A RT . 5
G RUNDSÄTZE ZU B AU UND U NTERHALT DER G EBÄUDE .................................................................................5...
A RT . 6
U NVERKÄUFLICHKEIT DER G RUNDSTÜCKE , H ÄUSER UND W OHNUNGEN ...........................................................5.
3. MITGLIEDSCHAFT: ERWERB, VERLUST UND PFLICHTEN .....................................................5
A RT . 7
E RWERB DER M ITGLIEDSCHAFT ..................................................................................................................5.
A RT . 8
E RLÖSCHEN DER M ITGLIEDSCHAFT .............................................................................................................6.
A RT . 9
A USTRITT ...............................................................................................................................................6..
A RT . 10
T OD .....................................................................................................................................................6....
A RT . 11
A USSCHLUSS ..........................................................................................................................................7.
A RT . 12
V ERPFÄNDUNG UND Ü BERTRAGUNG VON G ENOSSENSCHAFTSANTEILEN ..........................................................7.
A RT . 13
P ERSÖNLICHE P FLICHTEN DER M ITGLIEDER .................................................................................................7....
4. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN ............................................................................................8
G ENOSSENSCHAFTSKAPITAL ....................................................................................................................................8....
A RT . 14
G ENOSSENSCHAFTSANTEILE , D ARLEHENSKASSE ...........................................................................................8..
A RT . 15
V ERZINSUNG DER G ENOSSENSCHAFTSANTEILE .............................................................................................8..
A RT . 16
V OLLSTÄNDIGE R ÜCKZAHLUNG DER G ENOSSENSCHAFTSANTEILE ...................................................................8...
A RT . 17
T EILRÜCKZAHLUNG .................................................................................................................................9.....
H AFTUNG
............................................................................................................................................................9.....
A RT . 18
H AFTUNG ..............................................................................................................................................9..
R ECHNUNGSWESEN .................................................................................................................................................9...
A RT . 19
J AHRESRECHNUNG UND G ESCHÄFTSJAHR ...................................................................................................9....
A RT . 20
R ESERVEFONDS .....................................................................................................................................1..0.
A RT . 21
W EITERE F ONDS ...................................................................................................................................1..0...
2
A RT . 22
E NTSCHÄDIGUNG DER O RGANE ...............................................................................................................10
5. ORGANISATION ..................................................................................................................11
O RGANE
..........................................................................................................................................................1..1..
A RT . 23
Ü BERBLICK ..........................................................................................................................................1. 1
G ENERALVERSAMMLUNG .......................................................................................................................................1. 1
A RT . 24
B EFUGNISSE .........................................................................................................................................11
A RT . 25
E INBERUFUNG UND L EITUNG ...................................................................................................................1. 2
A RT . 26
S TIMMRECHT ........................................................................................................................................12
A RT . 27
B ESCHLÜSSE UND W AHLEN .....................................................................................................................1.2
V ORSTAND ..........................................................................................................................................................1..3..
A RT . 28
W AHL UND W ÄHLBARKEIT .....................................................................................................................1..3
A RT . 29
A UFGABEN ..........................................................................................................................................1. 3
A RT . 30
K OMPETENZDELEGATION .......................................................................................................................1..3
A RT . 31
V ORSTANDSSITZUNGEN .........................................................................................................................1..4.
R EVISIONSSTELLE ..................................................................................................................................................1..4
A RT . 32
W AHL .................................................................................................................................................1..4
A RT . 33
A UFGABEN ..........................................................................................................................................1. 4
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................ 15
A UFLÖSUNG DURCH L IQUIDATION BZW . F USION ..........................................................................................................1..5..
A RT . 34
L IQUIDATION .......................................................................................................................................1. 5
A RT . 35
L IQUIDATIONSÜBERSCHUSS .....................................................................................................................1.5
A RT . 36
F USION ...............................................................................................................................................1..5
B EKANNTMACHUNGEN ..........................................................................................................................................1. 5
A RT . 37
M ITTEILUNGEN UND P UBLIKATIONSORGAN ...............................................................................................1..5.
A RT . 38
I NKRAFTTRETEN ....................................................................................................................................1..6..
3
1.
Firma und Sitz
Art. 1
Firma
Unter der Firma „ Baugenossenschaft Matt “ (nachfolgend BGM genannt) besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR. Firma
Art. 2
Sitz
Sitz
Sitz der Genossenschaft ist Luzern .
2.
Zweck, Mittel und Grundsätze
Art. 3
Zweck und Mittel
1 Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe und unter Ausschluss je der spekulativen Absicht die Beschaffung und den Erhalt von preisgünstigem Wohnraum. Sie ist bestrebt Wohnraum allen Bevölkerungskreisen anzubieten und fördert das Zusammenleben im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität .
Zweck
2 Sie sucht diesen Zweck zu erreichen durch : a) Erwerb von Bauland und Baurechten
Mittel
b) Bau und Erwerb von Ein - und Mehrfamilienhäusern, die den zeitgemässen ge nossenschaftlichen Wohnbedürfnissen entsprechen und ökologisch sinnvoll sind. c) sorgfältigen und laufenden Unterhalt und periodische Erneuerung der beste henden Bauten , immer auch ökologischen Grundsätzen und dem technischen Fortschritt verpflichtet. d) Errichtung von Ersatzneubauten, wenn die bestehenden Bauten nicht mehr auf wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erneuert werden können. e) Beanspruchung von Förderungsinstrumenten nach dem eidgenössischen Wohnraumförderungsgesetz bzw. entsprechenden kantonalen und kommuna len Gesetzen. f) Verwaltung und Vermietung der Wohnungen richten sich im Grundsatz nach der Kostenmiete. g) Erstellung von Wohnungen und Einfamilienhäusern zum Verkauf im Stock wer keigentum bzw. im Baurecht. h) Fördern von genossenschaftlichen Aktivitäten in den Siedlungen. i) ideelle und materielle Unterstützung von Bestrebungen, die preiswertes, gesun des und gutes Wohnen zum Ziel haben.
3 Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht gewinnstrebig.
Gemeinnützigkeit
4 Die BGM beschränkt ihre Tätigkeit grundsätzlich auf das Gebiet der Stadt Luzern und der Agglomerationsgemeinden.
5 Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen beteiligen.
Beteiligun gen
4
6 Sie kann zur Erreichung der Zielsetzung mit andern Unternehmen der Immobilien wirtschaft zusammenarbeiten .
Art. 4
Grundsätze zur Vermietung
1 Die Vermietung ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Aufgabe des Vorstandes, der darüber ein Vermietungsreglement erlässt. Der Vorstand sorgt auch dafür, dass die Mieter/innen über allfällige Auflagen aufgrund staatlicher Wohnbau förderung informiert werden und sich zu deren Einhaltung verpflichten.
Vermietungs - reglement
2 Die Mietzinsen staatlich geförderter Wohnungen richten sich nach den entspre chenden Vorschriften.
staatliche Förde rung
Art. 5
Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude
1 Beim Bauen und Umbauen ihrer Gebäude sind der Genossenschaft besonders wichtig: Einsatz von ökologisch en Materialien, Einsparung von Energie beim Bau und Betrieb, generationengerechtes Bauen und familienfreundliche Umgebungen . 2 Mit einem fortlaufenden, nachhaltigen, kosten - und qualitätsbewussten Unterhalt passt die Genossenschaft ihre Gebäude an den Stand der technischen Möglichkei ten und an die zeitgemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnisse an und sorgt damit für die Werterhaltung der Gebäude. Dazu gehört auch die regelmässige Prü fung von Massnahmen zur Wohnwertsteigerung der Liegenschaften und ihrer Um gebung. 3 Bei grösseren Sanierungen und Ersatzneubauten achtet die Genossenschaft auf ein sozialverträgliches Vorgehen. Sie künd et Sanierungen und Ersatzneubauten rechtzeitig an und bietet den Betroffenen nach Möglic hkeit ein Umsiedlungsobjekt an.
Ausrichtung
Unterhalt
Um- und Ersatz neubauten
Art. 6
Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser und Wohnungen
1 Die Grundstücke, Häuser und Wohnungen der Genossenschaft sind grundsätzlich unverkäuflich.
Verkaufsverbot
2 Beim Vorliegen wichtiger Gründe entscheidet der Vorstand über einen Verkauf und dessen Modalitäten.
Ausnahmen
3.
Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten
Art. 7
Erwerb der Mitgliedschaft
1 Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mindestens zwei Genossenschaftsanteile im Betrag von je CHF 500 erwirbt.
Voraussetzungen
5
2 Die Mitgliedschaft ausländischer Staatsangehöriger untersteht den Einschränkun gen durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
3 Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
4 Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs durch einen Vorstandsbeschluss. Der Vorstand entscheidet endgültig und braucht eine Ableh nung nicht zu begründen .
Beitrittsgesuch/ Vorstandsbe schluss
5 Die Mitgliedschaft beginnt mit der vollständigen Einzahlung der erforderlichen Ge nossenschaftsanteile.
Beginn
6 Der Vorstand führt eine Liste aller Genossenschafter.
Mitgliederregister
Art. 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft erlöscht a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Gründe
2 Die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bei Erlöschen der Mitgliedschaft rich tet sich nach Art. 16 der Statuten.
Rückzahlung Anteile
Art. 9
Austritt
1 Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur schriftlich auf Ende des Geschäfts jahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden, grundsätzlich aber erst nach einer fünfjährigen Mitgliedschaft. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungs frist oder auf einen andern Zeitpunkt bewilligen.
Kündigung s frist/Zeitpunkt
2 Sobald der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft gefasst ist, kann der Aus tritt nicht mehr erklärt werden.
Einschränkung
Art. 10 Tod
1 Beim Tod eines Genossenschafters kann der überlebende Ehegatte oder einer sei ner Erben auf schriftliches Begehren hin in die Rechte und Pflichte n des verstorbe nen Mitgliedes eintreten.
Ehe- bzw. Leben spartner
2 Das Begehren ist innert Jahresfrist nach dem Tod des Mitgliedes schriftlich an den Vorstand einzureichen.
6
Art. 11 Ausschluss
1 Ein Mitglied kann jederzeit durch den Vorstand aus der Genossenschaft ausge schlossen werden, wenn ein wichtiger Grund oder einer der nachfolgenden Aus schlussgründe vorliegt: a) Verletzung genereller Mitgliedschaftspflichten, insbesondere der genossen schaftlichen Treuepflicht, Missachtung statutenkonformer Beschlüsse der Gene ralversammlung oder des Vorstandes sowie vorsätzliche Schädigung des Anse hens oder der wirtschaftlichen Belange der Genossenscha ft. b) Vorliegen eines ausserordentlichen mietrechtlichen Kündigungsgrundes, insbe sondere nach den Art. 257d OR, 257f OR, 266g OR, 266h OR sowie anderer Ver letzungen des Mietvertrages
Gründe
2 Dem Ausschluss hat eine entsprechende Mahnung vorauszugehen, ausser wenn diese nutzlos ist oder die mietrechtliche Kündigung nach Art 257f Abs. 4 OR erfolgt .
Mahnung
3 Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch einge schriebenen Brief mit Begründung und Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung an die Generalversammlung zu eröffnen. Dem/der Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die Generalver sammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, doch hat der/die Ausgeschlossene das Recht, in der Generalversammlung seine/ihre Sicht selber dar zulegen oder darlegen zu lassen.
Mitteilung/ Berufung/
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
4 Die Anrufung des Richters nach Art. 846 Abs. 3 OR innert 3 Monaten bleibt vorbe halten. Sie hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.
Art. 12 Verpfändung und Übertragung von Genossenschaftsanteilen
1 Jede Verpfändung und sonstige Belastung von Genossenschaftsanteilen sowie deren Übertragung an Personen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, sind ausgeschlossen. 2 Die Übertragung von Genossenschaftsanteilen ist nur von Mitglied zu Mitglied zulässig und benötigt die Zustimmung des Vorstandes. Erforderlich sind eine schriftliche Abtretungserklärung sowie eine Mitteilung an die Genossenschaft.
Verpfändung/ Belastung
Übertragung
Art. 13 Persönliche Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren; b) Den Statuten sowie den Beschlüssen der Genossenschaftsorgane nachzule ben; c) Nach Möglichkeit an genossenschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen und in genossenschaftlichen Gremien mitzuwir ken.
Treuepflicht Befolgungspflicht
Teilnahmepflicht
7
4.
Finanzielle Bestimmungen
Genossenschaftskapital
Art. 1 4 Genossenschaftsanteile
1 Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossen schaftsanteile. Die Genossenschaftsanteile lauten auf einen Nennwert von je CHF 500 und müssen voll einbezahlt werden. Ein Genossenschafter kann mehrere An teile erwerben. 2 Die Übernahme von Genossenschaftsanteilen wird dem Mitglied in Anteilscheinen bestätigt. Diese lauten auf den Namen der Mitglieder und dienen als Beweisurkun den. Anstelle mehrerer Anteilscheine werden Zertifikate ausgestellt.
Genossenschafts anteile
Anteilscheine
3 Besitzt ein Genossenschafter Anteilscheine im Wert von CHF 30'000 oder mehr, ist jeder weitere Erwerb von Anteilscheinen du rch den Vorstand zu genehmigen.
Einschränkung
Art. 14 A Darlehenskasse
1 Die Mitglieder und Personen, die der Genossenschaft nahe stehen, können in der Darlehenskasse der Genossenschaft Geld zinstragend anlegen.
Darlehenskasse
2 Einzelheiten regelt der Vorstand in einem Reglement
Reglement
Art. 15 Verzinsung der Genossenschaftsanteile
1 Eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile darf nur erfolgen, wenn angemes sene Einlagen in die gesetzlichen und statutarischen Reserven und Fonds sowie Abschreibungen vorgenommen sind. 2 Die Generalversammlung bestimmt, unter Berücksichtigung der Bilanz und Er tragslage und der allgemeinen Zinsverhältnisse alljährlich den Zinssatz. Die Verzin sung des Genossenschaftskapital darf den höchstzulässigen Zinssatz von 6% für die Befreiung von der eidgenössischen Stempelabgabe (Art. 6 Abs. 1 Bst. A des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben) nicht übersteigen.
Grundsatz
Zinssatz
3 Die Anteile werden ab Zahlungseingang bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft verzinst (vorbehältlich Abs.1).
Art. 16 Vollständige Rückzahlung der Genossenschaftsanteile
1 Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben haben keine Ansprüche auf Genos senschaftsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Genossenschaftsanteile. 2 Die Rückzahlung erfolgt zum Bilanzwert des Austrittsjahres unter Ausschluss der Reserven und Fondseinlagen, höchstens aber zum Nennwert. Hat die Mitglied schaft weniger als zwei Jahre gedauert oder wurde das Mitglied ausgeschlossen ,
Grundsatz
Betrag
8
wird bei der Rückzahlung eine Umtriebsentschädigung von max. 10 % des Anteil scheinkapitals in Abzug gebracht.
3 Die Auszahlung und Verzinsung erfolgt innert eines Monats nach Genehmigung der Jahresrechnung und Festlegung des Zinssatzes durch die ordentliche General versammlung. Falls die Finanzlage der Genossenschaft dies erfordert, ist der Vor stand berechtigt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren hinauszuschie ben, wobei die Verzinsung wie bei ungekündigten Genossenschaftsanteilen er folgt. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Auszahlung und Verzinsung vor der nächsten ordentlichen GV veranlassen. Dabei erfolgt dies unter Vorbehalt der Fest legung von Bilanzwert und Verzinsung durch die nächste ordentliche Generalver sammlung . 4 Die Genossenschaft ist berechtigt, die ihr gegenüber dem ausscheidenden Mit glied zustehenden Forderungen mit dessen Guthaben aus der Rückzahlung der Genossenschaftsanteile zu verrechnen.
Fälligkeit
Vorzeitige Rück zahlung
Verrechnung
Art. 17 Teilrückzahlung
1 Die Rückzahlung einzelner Genossenschaftsanteile erfolgt aufgrund eines schrift lichen Gesuchs an den Vorstand, welcher mittels Vorstandsbeschluss über die Rückzahlung entscheidet. 2 Bei einer Teilrückzahlung einzelner Genossenschaftsanteile ha ben mindestens zwei Genossenschaftsanteile von je CHF 500 beim Genossenschafter zu verblei ben.
3 Im Übrigen gilt Art. 16 der Statuten analog.
Haftung
Art. 1 8 Haftung
Keine persönliche Haftung und Nachschuss pflicht
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsver mögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausge schlossen.
Rechnungswesen
Art. 19 Jahresrechnung und Geschäftsjahr
1 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang und wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens - und Ertragslage der Genossenschaft zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen. Massgebend sind die Art. 957 – 960e OR sowie die branchenüblichen Grundsätze. Leistungen von Bund, Kanto nen und Gemeinden sind offen auszuweisen.
Grundsatz
2 Die Angaben im Anh ang zur Bilanz richten sich nach den gesetzlichen Bestim mungen .
Anhang
9
Prüfung
3 Die Jahresrechnung ist der Revisionsstelle zur Prüfung zu unterbreiten.
Geschäftsjahr
4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zustellung
5 Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang werden den Genossenschaftern mit der Ein ladung zur Generalversammlung zugestellt .
Art. 20 Reservefonds
1 Der Jahresgewinn, welcher aufgrund der Jahresbilanz berechnet wird, dient in ers ter Linie der Äufnung eines Reservefonds.
Grundsatz
2 Die Generalversammlung entscheidet unter Beachtung von Art. 860 Abs. 1 OR über die Höhe der Einlage in den Reservefonds.
Höhe der Einlage
3 Über die Beanspruchung des Reservefonds entscheidet der Vorstand unter Beach tung von Art. 860 Abs. 3 OR.
Beanspruchung
Art. 21 Weitere Fonds
1 Es werden die folgenden weiteren Fonds geäufnet:
a) ein Erneuerungsfonds, dem in der Regel jährlich ein Betrag von 0.5 Prozent des Bruttobuchwertes aller Liegenschaften (ohne Grundstückswert) zuzuweisen ist.
Erneuerungs fonds
b) ein Solidaritätsfonds, welcher durch Zuweisungen der Generalversammlung aus dem Reingewinn geäufnet werden kann
Solidaritätsfonds
2 Die Mittel der Fonds werden vom Vorstand entsprechend dem jeweiligen Zweck verwaltet und verwendet sowie im Rahmen der Gesamtrechnung von der Revisions stelle überprüft.
3 Die Generalversammlung kann im Rahmen von Art. 862 und 863 OR beschliessen, weitere Fonds zu äufnen und entsprechende Reglemente zu erlassen.
Art. 22 Entschädigung der Organe
1 Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Entschädi gung, welche sich nach den Aufgaben und der Arbeitsbelastung der einzelnen Mitglieder richtet und vom Vorstand selber festgelegt wird.
Grundsätze
2 Die Revisionsstelle wird nach den branchenüblichen Ansätzen entschädigt
3 Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen.
Ausschluss von Tantiemen
4 Die Gesamtsumme der Entschädigungen aller Organe, getrennt nach Vorstand, Revisionsstelle und weiteren Organen, ist in der Rechnung auszuweisen.
10
5 Ferner werden den Mitgliedern von Vorstand und Kommissionen die im Interesse der Genossenschaft aufgewendeten Auslagen ersetzt.
Auslagenersatz
5.
Organisation
Organe
Art. 2 3 Überblick
Überblick
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) Die Generalversammlung. b) Der Vorstand c) Die Revisionsstelle
Generalversammlung
Art. 2 4 Befugnisse
1 Der Generalversammlung stehen die nachfolgenden Befugnisse zu: a) Festsetzung und Abänderung der Statuten. b) Wahl und Abberufung des /der Präsidenten/in, der weiteren Mitglieder des Vor standes und der Revisionsstelle. c) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes. d) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes. e) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes. f) Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes. g) Beschlussfassung über den Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstü cken sowie Wohnungen und die Einräumung von Baurech ten, deren Wert 5% des Bruttobuchwertes sämtlicher Liegenschaften (ohne Abschreibungen) über steigen. h) Beschlussfassung über den Kauf von bebauten und unbebauten Grundstücken und/oder die Erstellung von neuen Überbauungen, deren Kosten 10 % des Brutto-Buchwertes sämtlicher Liegenschaften (ohne Abschreibungen) überstei gen. i) Beschlussfassung über den Abbruch von Wohnhäusern der Genossenschaft und die Erstellung von Ersatzneubauten j) Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion der Genossenschaft. k) Genehmigung von Reglemente n, soweit diese nicht ausdrücklich in der Kompe tenz des Vorstandes liegen. l) Beschlussfassung über auf Antrag von Mitgliedern traktandierte Geschäfte, so weit diese der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterstehen (Art. 24 Abs. 1). m) Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die durch Gesetz oder Statu ten der Generalversammlung vorbehalten sind oder die vom Vorstand der Gene ralversammlung unterbreitet werden. 2 Anträge der Mitglieder auf Traktandieren eines Geschäftes gemäss Buchst. m) müs sen spätestens 60 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Termin der ordentlichen Generalversamml ung ist jeweils mindestens drei Monate zum Voraus bekannt zu geben .
Befugnisse
Anträge
11
3 Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind. Zur Stel lung von Anträgen im Rahmen der Traktanden bedarf es keiner vorgängigen An kündigung. Art. 25 Einberufung und Leitung
1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
Ordentliche G V
2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, sofern eine voran gegangene Generalversammlung, der Vorstand, die Revisionsstellelle bzw. die Li quidatoren dies beschliessen oder der zehnte Teil der Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung hat innert 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. 3 Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. In der Einberufung sind die Traktandenliste und bei Anträgen auf Änderung der Statuten der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderun gen bekannt zu geben. Bei o rdentlichen Generalversammlungen werden der Einla dung Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle beigelegt; diese Unterlagen sind auch 20 Tage vor dem Versammlungstag am Geschäftsdomizil der Genossenschaft zur Einsicht aufzulegen. 4 Die Generalversammlung wird vom/von der Präsidenten/in oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie kann auf Antrag des Vorstandes eine/n Tagespräsiden ten/in wählen.
Ausserordentli che Generalver sammlung
Einberufung
Leitung
Art. 26 Stimmrecht
1 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.
Grundsatz
2 Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten las sen. Niemand kann mehr als ein anderes Mitglied vertre ten.
Vertretung
3 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes haben die Vor standsmitglieder kein Stimmrecht.
Ausstand
Art. 27 Beschlüsse und Wahlen
1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist.
Beschlussfähig keit
2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der Stimmen den die geheime Durchführung verlangt.
Geheime Durch führung
3 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der ab gegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 4 Für den Verkauf von Grundstücken und die Einräumung von Baurechten, für Statu tenänderungen sowie für Auflösung und Fusion der Genossenschaft ist die Zustim mung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
Beschluss fassung
Qualifiziertes Mehr
12
5 Art. 889 OR und die Bestimmungen des FusG bleiben vorbehalten.
Protokoll
6 Über Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokoll geführt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Vorstand
Art. 28 Wahl und Wählbarkeit
1 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Genossenschaftern. Der/die Präsident/in wird von der Generalversammlung bestimmt; im übrigen konstituiert sich der Vor stand selbst. Er ernennt eine/n Protokollführer/in, der/die nicht dem Vorstand an zugehören braucht. 2 Die Mitglieder des Vorstandes sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar, sofern sie am 31. Dezember vor der Wiederwahl das 70. Altersjahr noch nicht über schritten haben. Diese Altersgrenze gilt auch für Kandidaten, die erstmals zur Wahl vorgeschlagen werden.
Grundsatz
Wählbarkeit
3 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf.
Amtsdauer
Art. 29 Aufgaben
1 Der Vorstand ist im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen für die Verwaltung und für alle Geschäfte der Genossenschaft zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über die nicht unter Art. 24 Abs. 1 Buchst. h) und i) fallenden Baufragen. 2 Er erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahres rechnung (Art. 19) und dem Jahresbericht zusammensetzt. Der Jahresbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Genossen schaft dar und gibt die Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle wieder.
Kompetenzver mutung
Geschäftsbericht
3 Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung, wobei nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden darf.
Zeichnungsbe rechtigung
Art. 30 Kompetenzdelegation
1 Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsführung oder einzelne ihrer Zweige an eines oder mehrere seiner Mitglieder (Ausschüsse), an ständige oder ad hoc Kom missionen und/oder an eine oder mehrere Personen/Organisationen zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen (Ge schäftsstelle). 2 Der Vorstand erlässt ein Organisationsreglement, welches die Aufgaben von Vor stand, Ausschüssen, Kommissionen und Geschäftsstelle festlegt sowie insbeson dere die Berichterstattungspflicht regelt.
Grundsatz
Organisations reglement
13
Art. 3 1 Vorstandssitzungen
1 Vorstandssitzungen werden vom/von der Präsidenten/in einberufen, so oft dies die Geschäfte erfordern, ferner wenn zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung ei ner Vorstandssitzung verlangen. 2 Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschliesst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen gleichheit entscheidet der/die Vorsitzende mit Stichentscheid. 3 Sofern kein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder mitwirkt, gelten ohne Gegenstimme gefasste schriftliche Zirkulationsbeschlüsse als gültige Vorstandsbeschlüsse. Sie sind ins Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen. 4 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Einberufung
Beschlussfas sung
Zirkulationsbe schluss
Protokoll
Revisionsstelle
Art. 32 Wahl
1 Die Generalversammlung wählt nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsge setzes (RAG) als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten (ordentli che Revision) resp. einen zugelassenen Revisor (eingeschränkte Revision).
Revision
2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürlicheoder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.
3 Die Revisionsstelle wird für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie kann nur aus wichtigen Gründen abberufen werden. 4 Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bestimmt sich nach Art. 906 Abs. 1 i.V.m. Art 728 OR (ordentliche Revision) , resp. nach Art. 906 Abs. 1 i.V.m. Art. 729 OR(ein geschränkte Revision).
Amtsdauer
Art. 33 Aufgaben
1 Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Art. 906 Abs. 1 i.V.m. Art. 728a ff OR(ordentliche Revision) resp. nach Art. 906 Abs. 1 i.V.m . Art. 729a ff OR (einge schränkte Revision). Prüfung
14
6.
Schlussbestimmungen
Auflösun g durch Liquidation bzw. Fusion
Art. 3 4 Liquidation
1 Eine besonders zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung kann jeder zeit die Auflösung der Genossenschaft durch Liquidation beschliessen.
Beschluss
2 Der Vorstand führt die Liquidation nach den Vorschriften von Gesetz und Statuten durch, falls die Generalversammlung damit nicht besondere Liquidator/innen be auftragt.
Durchführung
Art. 3 5 Liquidationsüberschuss
1 Genossenschaftsvermögen, das nach der Tilgung sämtlicher Schulden und Rück zahlung sämtlicher Genossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibt, wird einer Or ganisation übertragen, welche den Zweck verfolgt, dauerhaft den Bedarf an Wohn raum zu tragbaren finanziellen Bedingungen zu decken, dies mit der Auflage, es zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus zu verwenden.
Liquidations - überschuss
2 Subventionsbestimmungen von Bund, Kantonen, Gemeinden und deren Anstal ten bleiben vorbehalten.
Wohnbauförde rung
Art. 3 6 Fusion
1 Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Genossenschaft durch Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger beschliessen.
Beschluss
2 Die Vorbereitung der Fusion ist Sache des Vorstandes. Er kann dazu jedoch vor gängig die Generalversammlung in einer Konsultativabstimmung befragen.
Durchführung
Bekanntmachungen
Art. 37 Mitteilungen und Publikationsorgan
1 Die von der Genossenschaft an die Mitglieder ausgehenden internen Mitteilun gen und Einberufungen erfolgen schriftlich, sofern das Gesetz nicht zwingend et was anderes vorschreibt.
Interne Mitteilun gen
2 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.
Publikationen
3 Statuten und ihre Änderungen sind dem Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) zur Zustimmung vorzulegen.
15
Art. 3 8 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 29. April 2016 und vom 02. Mai 2014 im Sinne von Partialrevisionen der ursprünglichen Fassung vom 29. April 2011 gutgeheissen worden und treten mit der Eintragung im Han delsregister des Kantons Luzern in Kraft.
Luzern, 02. Mai 2025
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