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Befriedigung sämtlicher Gläubiger aus, sind die Steuerschulden entspre chend dem Anteil an der Gesamtver schuldung im Haftungszeitraum zu berücksichtigen und anteilig zu be friedigen. Die Steuerschulden sind den anderen Verbindlichkeiten gleich wertig und nicht nachrangig. Bei der anzumeldenden und abzufüh renden Lohnsteuer geht die Recht sprechung verschärfend hingegen davon aus, dass es sich bei ihr um einen bei der Lohnzahlung zurück behaltenen Teil des Arbeitslohns des Arbeitnehmers handelt. Ist bei der Auszahlung der Löhne bereits erkenn bar, dass die Mittel des Vereins zur Zahlung der Löhne und zur Abführung der Lohnsteuer nicht ausreichen, sind die auszuzahlenden Löhne so weit zu kürzen, dass neben diesen die auf sie entfallende Lohnsteuer an das Finanz amt abgeführt werden kann – die Haftungsmaßstäbe für nicht abge führte Lohnsteuer sind damit deutlich schärfer als z.B. für Umsatzsteuer oder Körperschaft- und Gewerbe steuer. b) Ursächlichkeit der Pflichtverletzung Die Pflichtverletzung des Vertreters muss ursächlich für den eingetre- tenen Haftungsschaden sein. Die Ursächlichkeit fehlt, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. c) Verschulden Die Pflichtverletzung des Vertreters muss vorsätzlich oder grob fahrlässig sein. Dieses Verschuldenserfordernis bezieht sich allein auf die Pflichtver letzung, nicht auf den Haftungsscha den. Leichte Fahrlässigkeit begründet keine Haftung nach § 69 AO. Vorsätz lich handelt, wer in Kenntnis seiner Pflichten diese verletzt. Grob fahr lässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähig keiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. Den Vorstand trifft auch ein eigenes Verschulden, wenn er seine von ihm beauftragten Mitarbeiter oder Dienstleister nicht ordnungsge mäß auswählt, anweist und über

wacht. Trifft den Vorstand kein Aus wahlverschulden, haftet er z.B. nicht für Steuerverkürzungen durch eine von einem Steuerberater gefertigte Steuererklärung, wenn er keinen An lass zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Steuererklärung hatte. Sind mehrere Vorstandsmitglieder be stellt, verbleibt es im Grundsatz dabei, dass jeden die Pflicht und die Verant wortung zur Geschäftsführung im Ganzen trifft. Eine interne Geschäfts verteilung zwischen den Vorstands mitgliedern hat nur Bedeutung, wenn sie vorweg schriftlich durch die Sat zung, förmlichen Mitgliederbeschluss oder durch eine Geschäftsordnung geregelt ist. Diese Begrenzung der Ver antwortlichkeit gilt allerdings auch nur so lange und so weit, als es für die nach einer solchen Regel an sich nicht zu ständigen Vorstandsmitglieder kein Anlass besteht, an der exakten Erfül lung der steuerlichen Pflichten durch das hierfür zuständige Vorstandsmit glied zu zweifeln. Gibt z.B. die wirt schaftliche Lage des Vereins Anlass zur Überprüfung der Erfüllung der steuer lichen Verpflichtungen oder ergeben sich Unzulänglichkeiten der Aufgaben erfüllung des zuständigen Vorstands mitgliedes, so lebt die Gesamtverant wortung jedes Vorstandsmitgliedes wieder auf. Jeder ist dann für die ord nungsgemäße Erfüllung der steuerli chen Pflichten verantwortlich. Liegen die Haftungsvoraussetzungen des § 69 AO vor, hat das Finanzamt Ermessen , ob es einen Haftungs- bescheid erlässt (Entschließungser- messen), und bei mehreren Vertretern, welche Person es in Haftung nimmt (Auswahlermessen). Die Ermessens entscheidung ist nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar. Ein Mitverschulden der Finanzbehörde ist bei der Ermessensausübung nur zu berücksichtigen, wenn es schwerer wiegt als das Verschulden des Haftenden. Liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung vor, ist das Entschließungsermessen und bei mehreren gleichrangigen Haftungsschuldnern auch das Aus d) Geltendmachung des Haftungsan spruchs

wahlermessen der Finanzbehörde vorgeprägt; liegt eine interne Geschäfts verteilung vor, wird das Auswahl ermessen regelmäßig vorrangig das zuständige Vorstandsmitglied treffen. Bei der Lohnsteuerhaftung gem. § 42d Abs. 1 EStG ist in Ausübung des Auswahlermessens zu prüfen, ob der Arbeitgeber als Haftender oder der Arbeitnehmer als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden soll. Kommt auch eine Haftung des Vor standes in Betracht, ist dieser in das Auswahlermessen einzubeziehen. Eine Pflicht zur Inanspruchnahme des Haftungsschuldners besteht i.d.R., wenn der Steuerschuldner nicht in Anspruch genommen werden kann oder seine Inanspruchnahme erfolglos oder aussichtslos ist. Bei der Aus übung des Auswahlermessens steht es der Finanzbehörde i.d.R. frei, die Haftungsschuldner für die gesamte oder einen Teil der Steuerschulden in Anspruch zu nehmen. Haftungsschuldner und Steuerschuld ner als auch mehrere Haftungsschuldner sind gemäß § 44 Abs. 1 AO Gesamt schuldner und können damit jeder für sich für die gesamte Haftungsschuld in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme als Haftender erfolgt durch einen sogenannten Haftungs bescheid. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (sog. Ausstellerhaftung) oder veran lasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwen det werden (sog. Veranlasserhaftung), haftet nach § 10b Abs. 4 Einkommen steuergesetz (EStG) für die entgange ne Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen, wenn die Spende von einem Unter nehmen kommt, kommen sogar noch 15 Prozent für die entgangene Gewer besteuer hinzu. Ulrich Boock Take Maracke und Partner Sondertatbestand: Spendenhaftung

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SPORTFORUM NR. 210 | JUNI 2024

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