2018_12_dezember 2018

WTG-Seminar 2018 Anlässlich des diesjährigen WTG-Seminares referierte TBIW Michael Verderber über die neu herausgegebene Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz TRVB 105. Diese regelt im Wesentlichen die Aufstellung von

Feuerstätten und deren Verbindungsstücken für feste Brennstoffe. Im Zuge der Überarbeitung der TRVB 105 wurde diese hauptsächlich an die in den meisten Bundes­ ländern gültigen OIB-Richtlinien angepasst.

Allgemeines

Gesetzliche Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften Zweck dieser Richtlinie ist es, einheitliche Festlegungen für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten für feste Brennstoffe zu treffen, wobei im Speziellen eine vereinfachte Konsolidierung der derzeit vorhandenen komplexen Regelungen herbeigeführt werden soll. Bei Vorhandensein von Herstellerangaben infolge der Typprüfung der Feuerstätte und bei geprüften baulichen Konstruktionen (z.B. Abschirmplatten), die von einer für den Brandschutz akkreditierten Konformitäts­ bewertungsstelle geprüft wurden, sind die jeweiligen Bedienungsanleitungen, Aufstellungs- und Montage­ hinweise der Hersteller jedenfalls einzuhalten. Fehlen Herstellerangaben für die brandschutztechnisch relevanten Anforderungen an die Feuerstätte oder wer­ den keine geprüften baulichen Konstruktionen verwendet, so sind die nachstehenden Maßnahmen dieser Richtlinie einzuhalten. Von dieser Richtlinie ausgenommen sind elektrisch oder mit Gas betriebene Herde und Kochstellen, sowie mit Ethanol betriebene Feuerstätten. Feuerungsanlagen bestehen aus der Feuerstätte (Ofen, Herd und dgl.), dem Verbindungsstück (Rauchrohr, Rauchkanal, Poterie), den dazugehörigen Armaturen und der Abgasanlage. Abgasanlagen werden in dieser Richtlinie nicht behandelt, da diese den einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen unterliegen. In dieser Richtlinie werden Festlegungen an das Brandverhalten von Baustoffen und an den Feuerwiderstand von Bauteilen nach der europäischen Normenserie EN 13501 getroffen. Vorhandene Gesetze, Verordnungen und/oder Erlässe bleiben durch diese Richtlinie unberührt. Hinweis: Die in dieser Richtlinie angeführten Sicherheitsmaßnahmen, in denen die Abstände zu Wänden, Decken und Einrichtungsgegenständen festgelegt werden, können sinngemäß auch für Feuerstätten für flüssige Brennstoffe angewendet werden. Landesgesetze (Bauordnungen, Feuerpolizeiordnungen, Kehrordnungen), einschlägige Normen und Richtlinien Es gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen sowie Vorgaben aus Normen und Richtlinien (z.B. OIB- Richtlinien) für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten für feste Brennstoffe. Darüber hinaus wird für jene Details, die darin nicht geregelt sind, die Anwendung dieser TRVB 105 H empfohlen. Pflicht zur behördlichen Anzeige oder Bewilligung In den gesetzlichen Regelungen der Länder (Bau- und/oder Feuerpolizeigesetze, Kehrordnung, etc.) ist festgelegt, ob eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht für die Aufstellung von Feuerungsanlagen besteht oder es sich um eine bewilligungsfreie Maßnahme handelt. Es wird daher empfohlen, bei der zuständigen Behörde anzufragen, inwie­ weit die Errichtung einer Feuerungsanlage anzeige- oder bewilligungspflichtig oder bewilligungsfrei ist. Prüfung der Eignung und Abnahme Vor Errichtung, Aufstellung und/oder Änderung einer Feuerungsanlage ist der zuständige Rauchfangkehrer zu kontaktieren. Dessen Angaben sollten in die Ausführung der Feuerungsanlage einfließen. Nach Errichtung, Aufstellung und/oder Änderung einer Feuerungsanlage ist vom ausführenden Unternehmen eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerungsanlage vorzulegen, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Konformitätsunterlagen des Systemlieferanten. Für den geeigneten Einbau der Verbindungsstücke sowie den ordnungsgemäßen Zustand der Abgasanlage muss vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage durch einen befugten Rauchfangkehrer ein mangelfreier Abnahmebefund ausgestellt werden.

Dezember 2018 www.wtg-österreich.at Bundesinnung 5

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