2018_12_dezember 2018

Feuerstätten Feuerstätten

Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmu gen Seriengefertigte Feuerstätten haben den entsprechenden ÖNORMen und gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Der Nachweis ist über einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Seriengefertigte Feuerstätten haben den entsprechenden ÖNORMen und gesetzlichen Anforderungen zu ent­ sprechen. Der Nachweis ist über einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Ortsfest gesetzte Feuerstätten wie Kachelöfen müssen der ÖNORM B 8301 entsprechen und sind nach ÖNORM EN 15544 zu bemessen. Ortsfest gesetzte Herde sind nach ÖNORM B 8310 zu bemessen. Offene Kamine sind Sonderfeuerstätten und haben der ÖNORM B 8300 zu entsprechen. Ortsfest gesetzte Feuerstätten wie Kachelöfen müssen der ÖNORM B 8301 entsprechen und sind nach ÖNORM EN 15544 zu bemessen. Ortsfest gesetzte Herde sind nach ÖNORM B 8310 zu bemessen. Offene Kamine sind Sonderfeuerstätten und haben der ÖNORM B 8300 zu entsprechen. Sicherheitsmaßnahmen 1.) Sicherheitsabstände für Feuerstätten mit Herstellerangaben Seriengefertigte und ortsfest gesetzte Feuerstätten müssen zu Wänden und Decken, in welchen brennbare Baustoffe verbaut sind und zu brennbaren Einrichtungen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, daß diese unter allen beim ordnungsgemäßen Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Diese Sicherheitsabstände von Feuerstätten, die im Zuge der Typprüfung der Feuerstätte geprüft wurden, sind in den jeweiligen Bedienungsanleitungen, Aufstellungs- bzw. Montagehinweisen der Hersteller ersichtlich und jedenfalls einzuhalten. Bei seriengefertigten und ortsfest gesetzten Feuerstätten sind, sofern keine Herstellervorgaben vorhanden sind, zu Wänden und Decken, in welchen brennbare Baustoffe verbaut sind und zu brennbaren Einrichtungen Sicherheitsabstände gemäß Tabelle 1 einzuhalten (siehe Bilder 1a und 1b). Der Abstand kann halbiert werden, wenn diese Wände und Decken mit Baustoffen in EI 30 und A2 bekleidet oder mit einer Abschirmplatte geschützt werden und die Feuerstätte von dieser Bekleidung oder Abschirmplatte mindestens 40 cm seitlich und in der Höhe überragt wird (siehe Bild 2). Sicherheitsmaßnahmen 1.) Sicherheitsabstände für Feuerstätten mit Herstellerangaben Seriengefertigte und ortsfest gesetzte Feuerstätten müssen zu Wänden und Decken, in welchen brennbare Baustoffe verbaut sind und zu brennbaren Einrichtungen einen solchen Abstand aufweisen oder so abge­ schirmt sein, dass diese unter allen beim ordnungsgemäßen Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzün­ det werden können. Diese Sicherheitsabstände von Feuerstätten, die im Zuge der Typprüfung der Feuerstätte geprüft wurden, sind in den jeweiligen Bedienungsanleitungen, Aufstellungs- bzw. Montagehinweisen der Hersteller ersichtlich und jedenfalls einzuhalten. 2.) Sicherheitsabstände für Feuerstätten ohne Herstellerangaben Bei seriengefertigten und ortsfest gesetzten Feuerstätten sind, sofern keine Herstellervorgaben vorhanden sind, zu Wänden und Decken, in welchen brennbare Baustoffe verbaut sind und zu brennbaren Einrichtungen Sicherheitsabstände gemäß Tabelle 1 einzuhalten (siehe Bilder 1a und 1b). Der Abstand kann halbiert werden, wenn diese Wände und Decken mit Baustoffen in EI 30 und A2 bekleidet oder mit einer Abschirmplatte geschützt werden und die Feuerstätte von dieser Bekleidung oder Abschirmplatte mindestens 40 cm seitlich und in der Höhe überragt wird (siehe Bild 2). 2.) Sicherheitsabstände für Feuerstätten ohne Herstellerangaben

Dezember 2018 www.wtg-österreich.at Bundesinnung Feuerstätten seriengefertigt ortsfest gesetzt

Mindestabstände in [cm]

ungeschützt

EI 30 und A2 bekleidet oder Abschirmplatte

EI 30 und A2 bekleidet und Abschirmplatte

40

20

10

20

10

5

Tabelle 1 – Sicherheitsabstände

Tabelle 1 – Sicherheitsabstände

Bestimmungen über die Ausführung der Abschirmplatte Die Abschirmplatte mit dem Brandverhalten mindestens A2 muß derart angebracht werden, daß sie die Feuerstätte mindestens 40 cm seitlich und in der Höhe überragt. Die angeführten horizontalen Abstände sind ab der Abschirmplatte zu messen. Die Abschirmplatte muß von der zu schützenden Wand mindestens 3 cm und vom Boden und von der Decke mindestens 5 cm entfernt sein (siehe Bilder 3a, 3b, 3c). Anmerkung:EineAbschirmplatteausGlasistnichtzulässig,ausgenommendavonsindVerglasungselemente inEItt Bestimmungen über die Ausführung der Abschirmplatte Die Abschirmplatte mit dem Brandverhalten mindestens A2 muss derart angebracht werden, dass sie die Feuerstätte mindestens 40 cm seitlich und in der Höhe überragt. Die angeführten horizontalen Abstände sind ab der Abschirmplatte zu messen. Die Abschirmplatte muss von der zu schützenden Wand mindestens 3 cm und vom Boden und von der Decke mindestens 5 cm entfernt sein (siehe Bilder 3a, 3b, 3c).

6

Made with FlippingBook Learn more on our blog