GKV-Spitzenverband Info § 302

Sollte Ihrerseits darüber hinausgehender Klä- rungsbedarf bestehen, wenden Sie sich bitte an Ihren Vertragspartner oder an die Anlauf- stellen der Kassenarten, die ab Kapitel 9 auf- geführt sind. Form und Inhalt des elektronischen Abrech- nungsverfahrens haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen in den „Richt- linien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit ‘Sonstigen Leistungserbringern’ sowie Hebammen und Entbindungshelfern“ beschrieben.

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