Blickpunkt Schule 1/2021

Rechtstipps

Bild: Corri Seizinger/AdobeStock

an Schulen

Auch in der aktuellen Rechtspre- chung zumSchulrecht ist Coro- na weiterhin das bestimmende Thema. Daher habe ich Ihnen

Befreiung von der sogenannten Mas- kenpflicht. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster bedürfe es, um der Schule eine sachgerechte Entschei- dung über die Befreiung von der Mas- kenpflicht aus medizinischen Grün- den zu ermöglichen, grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, aus dem sich regelmäßig je- denfalls nachvollziehbar ergeben müsse, welche konkret zu benennen- den gesundheitlichen Beeinträchti- gungen aufgrund der Verpflichtung zumTragen einer Mund-Nasen-Be- deckung in der Schule alsbald zu er- warten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit rele- vante Vorerkrankungen vorlägen, sei- en diese konkret zu bezeichnen. Da- rüber hinaus müsse im Regelfall er- kennbar werden, auf welcher Grund- lage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Diesen An- forderungen genügende Atteste sei- en hier nicht vorgelegt worden. Insbe- sondere seien die angenommenen und dargelegten gesundheitsschädi- genden Folgen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung weder fun- diert belegt noch werde sich damit auseinandergesetzt, ob die ange- nommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kur- zen Tragedauer zu befürchten seien. Das Tragen einer Maske werde nur ganz allgemein beurteilt, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen. Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom7. Dezember 2020

von STEPHAN F. DIETZ Justiziar des Hessischen Philologenverbandes

wieder einige Urteile zusammengestellt, die sich mit der Maskenpflicht an Schulen und einer Be- freiung von der Präsenzpflicht auseinandersetz- ten. Ein interessantes Urteil habe ich zumThema

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’Schulwechsel bei verhaltensauffälligemVater’ angefügt. Die Urteile umfassen den ZeitraumMitte November bis Mitte Januar 2021. Schulausschluss wegen Maskenverweigerung bestätigt Atteste hatte die Schule unter ande- rem mit dem Hinweis darauf als D as VG Münster hat entschie- den, dass zwei Schüler einer Grundschule wegen der Wei-

nicht hinreichend erachtet, dass die Schüler in der Schule bislang keine Maske getragen hätten, und die Schüler mit sofortiger Wirkung vom Schulbesuch ausgeschlossen, solan- ge sie keine Alltagsmaske gemäß der Coronaschutzverordnung NRW trügen oder von der Schule eine Be- freiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske aus me- dizinischen Gründen ausgesprochen worden sei. Das VG Münster hat diese Entschei- dung bestätigt und die gegen den Ausschluss vom Schulbesuch gerich- teten Eilanträge abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungs- gerichts erfüllen sämtliche vorgeleg- ten Atteste nicht die Mindestanforde- rungen an ein ärztliches Attest zur

gerung, eine Alltagsmaske zu tragen, zu Recht vom Schulbesuch ausge- schlossen wurden. Die Schüler hatten der Schule in Coesfeld mehrere ärztliche Atteste vorgelegt, wonach bei ihnen »eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion« bestehe, »die durch ständiges Einatmen von CO 2 - reicher Luft unter der Mund-/Na- sen-Bedeckung« entstehe, es »aus gravierenden medizinischen Grün- den« nicht möglich bzw. nicht zu- mutbar sei, »eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen« bzw. es »bedingt durch eine Hauterkran- kung nicht möglich sei, eine Mund-/ Nasen-Bedeckung zu tragen«. Diese

SCHULE

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