Blickpunkt Schule 1/2021

des nicht nur im Kindesinteresse, son- dern im Allgemeininteresse liegenden und in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrags ge- rechtfertigt. Die streitgegenständli- chen in § 13 Abs. 1 Satz 6 Corona-VO enthaltenen Regelungen stellten vor diesem Hintergrund lediglich zwei Ausnahmen von der Befreiung von der Maskenpflicht dar. Dem liege die nachvollziehbare konkrete Risikobe-

wertung des Verordnungsgebers zu- grunde, dass in den beiden in der Norm genannten Konstellationen eine durchaus signifikante Änderung der Gefahrenlage eingetreten sei. In bei- den Fällen werde also nicht schlicht eine infektionsschutzrechtliche Maß- nahme angeordnet, sondern eine Än- derung der nachvollziehbaren konkre- ten Risikobewertung angenommen, dass es aufgrund einer erhöhten Ge-

fahrenlage nicht mehr gerechtfertigt sei, in Unterrichtsräumen einer Schule eine Ausnahme von der angeordneten grundsätzlichen Pflicht zumTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ge- schlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen zuzulassen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 60/2020 vom 1. Dezember 2020

Rechtstipps

Keine Befreiung vom Präsenzunterricht ohne individuelle Risikobewertung

D as VGWürzburg hat entschie- den, dass eine Schülerin nicht vom Präsenzunterricht be- freit werden kann, wenn das vorgeleg- te Attest bezüglich eines Elternteils keine individuelle Risikobewertung enthält. Die Antragsteller wollten die Befrei- ung ihrer Tochter von der Teilnahme am Präsenzunterricht und die Wahr- nehmung von Angeboten im Distanz- unterricht erreichen. Begründet wur- de dies gegenüber der Schule der Tochter mit einer gegebenen Grund- erkrankung eines Elternteils, wodurch ein Risiko für einen möglicherweise schweren Verlauf einer COVID-19-Er- krankung nach den Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI) gegeben sei. Die Schule hatte dies abgelehnt, weil das vorgelegte Attest bezüglich eines Elternteils keine individuelle Risikobewertung enthalte und damit nicht ausreichend im Sinne des Rah- menhygieneplans Schulen sei. Die

Schule führte weiter aus, dass die Tochter seit Mitte Oktober 2020 ohne genehmigte Befreiung vom Unterricht fernbleibe. Mit ihrem Antrag bei Ge- richt verfolgten die Antragsteller ihr Begehren imWege einer beantragten einstweiligen Anordnung fort. Das VGWürzburg hat den Antrag abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungs- gerichts ist der Antrag jedenfalls un- begründet, weil den Antragstellern kein Anspruch nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) zustehe. Es sei kein Ausnahmefall für eine Befreiung der Tochter vom Prä- senzunterricht als vorrangiger Unter- richtsform gegeben. Ein solch ge- wichtiger Grund für eine Befreiung vom Schulunterricht sei auch in der jetzigen Lage unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen des Rahmenhygieneplans nur anzuneh- men, wenn eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende, medizi-

nisch indizierte, besondere Gefähr- dungslage im Fall der die Befreiung begehrenden Schülerin selbst oder aber – wie hier – in ihrem unmittelba- ren häuslichen Umfeld vorliege. Eine solche Einordnung könne aber nicht pauschal erfolgen, sondern bedürfe einer individuellen Risikobewertung, die durch die Antragsteller nicht dar- getan und durch eine insoweit aussa- gekräftige ärztliche Bescheinigung belegt worden sei. Dabei seien sowohl die im Schulbereich getroffenen Schutz- und Hygienemaßnahmen als auch die außerschulischen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, gerade zu Hause, zu berücksichtigen. Zudem hätten die Antragsteller ohnehin nur einen Anspruch auf ermessensfehler- freie Entscheidung und Ermessen- fehler seien bei der Ablehnung der Befreiung vom Präsenzunterricht nicht zu erkennen. Quelle: Pressemitteilung des VGWürzburg vom 3. Dezember 2020

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Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenz- unterricht wegen vorerkrankter Angehöriger D as VG Düsseldorf hat ent- schieden, dass eine Schülerin eines Gymnasiums am Nie- weil ihr Vater an bestimmten Vorer- krankungen leidet. Nach Auffassung des Verwaltungs- gerichts hat grundsätzlich die Durch- führung von Präsenzunterricht mit Blick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag Vorrang vor derrhein nicht verlangen kann, vom Präsenzunterricht befreit zu werden, Das VG Düsseldorf hat einen ent- sprechenden Eilantrag der Schülerin abgelehnt.

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