Blickpunkt Schule 1/2021

sogenannter Distanzunterricht. Durch die vom Gesetzgeber im Schulbereich vorgesehenen Maßnahmen, wie die Pflicht zumTragen einer Alltagsmas- ke, zur Einhaltung der Hygienevor- schriften sowie die gesetzlichen Do- kumentationspflichten ließen sich In- fektionsrisiken auch für Angehörige von Schülern verringern. Zum Schutz

vorerkrankter Angehöriger seien zu- dem zuerst Vorsorgemaßnahmen im betreffenden Haushalt vorzunehmen. Die Antragstellerin habe nicht hin- reichend glaubhaft gemacht, dass das verbleibende Gesundheitsrisiko für ihren Vater im Fall einer COVID-19-In- fektion so groß sei, dass ihr zwingend Distanzunterricht erteilt werden müs-

se. Die vorgelegten ärztlichen Be- scheinigungen, an die imWesent- lichen dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei einem Antrag auf Befreiung von der Maskenpflicht, seien insoweit nicht aussagekräftig genug. Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 53/2020 vom 1. Dezember 2020

Rechtstipps

Eilantrag gegen Maskenpflicht für Schüler abgelehnt

D as VG Stuttgart hat entschie- den, dass Schüler keinen An- spruch auf Befreiung von der an ihrer Schule bestehenden Masken- pflicht haben, wenn die Unmöglich- keit oder Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft gemacht wurde. Schon zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 wandte sich der Vater als Vertreter dreier Schülerinnen (Antrag- stellerinnen) gegen die bestehende Maskenpflicht in der Schule außer- halb des Unterrichts. Der Vater legte dann für alle drei ärztliche Atteste vor, die für alle Antragstellerinnen von derselben Neurologin am 24. Sep- tember 2020 ausgestellt worden sind. Sie lauten: »Die oben genannte Pa- tientin befindet sich in meiner fach- neurologischen Behandlung. Aus ge- sundheitlichen Gründen ist es Frau [es folgt der Name] unzumutbar, eine Mund-Nasen-Schutzbedeckung im Sinne der Corona-Verordnung zu tra- gen.« Der Schulleiter lehnte eine Be- freiung von der Maskenpflicht ab, da die Atteste den Anforderungen nicht genügen würden. Die Antragstellerin- nen verlangten weiterhin den Zugang zur Schule ohne Maskenpflicht. Es werde von ihnen verlangt, auf das ge- setzliche ärztliche Schweigerecht zu verzichten und ohne Rechtsgrundlage persönliche Daten preiszugeben. Der Schulleiter lege in eigenmächtiger Art und Weise die Anforderungen für ein

’qualifiziertes’ Attest fest, wofür es keine rechtliche Handhabe gebe. Das VG Stuttgart hat diese Einwän- de der Antragstellerinnen nicht geteilt und den Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungs- gerichts besteht die Verpflichtung zumTragen einer Mund-Nasen-Bede- ckung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Ver- ordnung der Landesregierung über in- fektionsschützende Maßnahmen ge- gen die Ausbreitung des Virus SARS- CoV-2 (CoronaVO) vom 23. Juni 2020/18. Oktober 2020 nur dann nicht für Personen, wenn diese glaub- haft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztli- che Bescheinigung zu erfolgen hat. Diese Glaubhaftmachung sei den Antragstellerinnen nicht gelungen. Hierfür sei eine aussagekräftige ärztli- che Bescheinigung erforderlich, die der Schulleitung und den damit be- fassten Gerichten eine sachgerechte Entscheidung darüber ermöglicht, den Befreiungstatbestand als erfüllt an- zusehen und dies festzustellen. Dem würden die drei wortgleichen Beschei- nigungen für die Antragstellerinnen in keiner Weise gerecht. Es gehe daraus nicht hervor, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen

einer Mund-Nasen-Bedeckung bei ih- nen jeweils hervorgerufen würden und wie es dazu komme. Auch sei nicht er- kennbar, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschät- zung gelangt sei. Da die vorgelegten Bescheinigungen alle von derselben Ärztin am selben Tag und mit demsel- ben Wortlaut ausgestellt worden sei- en, liege zudem die Vermutung nahe, dass hier tatsächlich gar nicht beste- hende medizinische Gründe für eine Unzumutbarkeit bescheinigt hätten werden sollen, da jegliche konkrete Aussage zu den auftretenden medizi- nischen Symptomen fehle. Entgegen der Auffassung der An- tragstellerinnen sei es nicht erforder- lich, dass eine Rechtsgrundlage für die Vorlage eines ’qualifizierten’ At- testes benannt werde; vielmehr liege es auf der Hand, dass eine Glaubhaft- machung voraussetze, dass eine Überprüfung auf Plausibilität möglich sei. Dies sei bei den vorgelegten At- testen schon im Ansatz nicht der Fall. Erst recht sei kein Verstoß gegen das ärztliche Geheimnis zu erkennen. Es sei nicht vorgeschrieben und auch nicht erforderlich, dass eine genaue Diagnose gestellt werde; die durch das Tragen der Mund-Nasen-Bede- ckung hervorgerufenen Symptome seien jedoch vom Aussteller des At- testes fachkundig zu umschreiben. Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 30. November 2020

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SCHULE

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