S_DieKopenhagenerStrassenbahnen

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DIE KOPENHAGENEE STBASSEILBAHNEN

bargemeinden m it genaueren Ausführungen über P ro jek te von Bahnen, Schnellstrassenbahnen, Strassenan lagen u. s. w. abge­ geben. »Schnellstrassenbahnen« werden im Bericht als elektrisch be­ triebene Strassenbahnen definiert, welche in grösstmöglicher Ausdehnung auf eigenem Bahnkörper mit einer so grossen Halte­ stellenentfernung — mindestens 500 m — als möglich und mit einer bedeutenden Geschwindigkeit fahren. In der Stadt be­ nutzen diese Bahnen dieselben Geleise wie die gewöhnlichen Strassenbahnen und laufen dort als gewöhnliche Strassenbahnen, während sie ausserhalb der Stadt Schnellbahnen sind. Man denkt daran, die beiden früher schon erwähnten Lokalbahnen , die Ama- ger- und die Slangerupbahn, m it solchen Schnellstrassenbahnen zu befahren, wobei sie elek trisiert über den R athausp latz, ver­ bunden werden sollen, so dass das Publikum schnell und ohne umzusteigen vom Stadtzentrum bis weit ins H in terland hinein fahren kann. Man hat bereits für diese Verbindung P ro jek tierungsarbeiten und Enteignungen vorgenommen; vo rläu fig p lan t m an diese Bahn als Niveau-Bahn, doch so, dass sie später in eine Hoch- und Untergrundbahn umgebaut werden kann . Ebenso projektiert man die Verbindung m it einer Reihe von Nachbargemeinden durch elektrische Züge, Schnellstrassenbahnen oder Stadtbahnen und denkt ebenfalls an eine Linie, die an dem südlichen, heute noch wenig benutzten, doch besonders naturschönen Strandweg an der Köge Bucht u. s. w. entlang gehen soll. Als Ausdruck der modernen Bestrebungen, den erforderlichen Rücksichten auf das Allgemeinwohl und auf die Systematik in der zukünftigen Entwickelung in Stadt und Land Rechnung zu tragen, muss auch die E rrich tung eines technichcn beratenden Stadtplan-Laboratoriums angesehen werden. Dies ist eine Aus­ wirkung des für das gesamte Land geltenden Gesetzes über Stadtpläne (vom ls/ 4 1925). H iernach können in den vom Mini­ sterium des Innern zu genehmigenden S tad tp länen Bestürmun­ gen über die Lage von Schienen- und Leitungsan lagen , von We­ gen, öffentlichen Plätzen, Bebauungsverhältnisse u. s. w. getrof­ fen werden. Als wichtigste Motivgruppen des Gesetzes sind die ästhetischen, die hygienischen, die oekonomischen und die so­ zialen betont. Zwar ist unser erstes Stad tp langesetz fakultativ,

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