AmagersHistorie_I

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liebenn besonndernn burgermeister vnnd rhat zu Alten Stettijnn durch jhre itze abgefertigte gesanntenn, die auch ersahmen vnnd wolweisenn ern Greigernn Brnckman , burgermeistern vnnd Peter Framholtz rathsverwanntenn, noch angeworbener begrueszung, gltickwunschung vnnd erbietenn, so woll wegenn gnedigster erlaszung, des jnn jrer mayt. zolstett aufgesetztenn lastgeldes, als wegen messigung vnnd abschaffung etzlicher angegebenenn beschwerdenn, damit jre burgher vnd kauffleute zu Ellebogenn, wie auch auff denn fischlägern zu Falsterbode vnnd Dräckor , den darbeij angezogenenn priuilegien zuwider beladenn werdenn sollen, mit gantz jnstendigenn fleiß, under- thenigst gesucht, erjnnert vnnd gebeten. Vnd als jre mayt. darneben aus den schrifften, so jre vnderthanen vnnd diener burgermeister vnnd rhatt zu Ellebogenn, vnnd die zölner am gedachten beidenn orten, beij de . . handlung, als denn gesanten zugelaszen, zu jrem gegenbericht, vnderthenigst eingebracht, die gelegenheit vnnd vmbstende solcher gebrechenn, gnedigst vormerckt, — so habenn die, nach gehabten rhattschlage vnd bedenckenn, denn gesanten auff solches alles, nachfolgendenn bescheidt zugeben, gnedigst beuolen. Do die vonn Stettin, der bieraccise halber, auff Drackör befreihet, das sie vonn jeder last nicht mehr, als 4 schillingk, wie angeben auszurichtenn schuldig, welchs denn jnn großen zweifeil gestheldt, weill notorium, das jre priuilegia des he- ringfangs halber vornemblich vnnd allein auff Sehona gericht wurdenn, — so sollen sie damit gehört, vnnd billicher be­ scheidt darauff gegebenn werdenn, wie denn jrer mayt. ijtziger zolner des orts berichtet, das vonn den stettinischen desfals nichts seij besaldt wordenn. Wan aber die vonn Stettijn solch jre angemaste befreihung mit priuilegien oder andernn gnugsamenn vrkundenn nicht wurden beweisen, vnnd ergrundt konnenn, so hettenn die jre mayt., auch vmb so vill wenig- her zuuordenckenn, oder ijn einige maße zusetzenn, weill der punct die bieraccijse betreffenndt, ijnn der odensehischen trac­ tation austruglichenn vorbehaltenn vnnd ausgesetzet, wann die sich, mit abfurderung der gewohnlichenn biersteur, gegenn die vonn Stettijnn, denn ändern stettenn gleich zuerzeigenn

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