Blickpunkt Schule 3/2022

Rechts- tipps

von STEPHAN F. DIETZ Justiziar des Hessischen Philologenverbandes

Foto: AA+W/AdobeStock

Rechtstipps

Grundschullehrer haben keinen Anspruch auf gleiche Besoldung wie Studienräte

In dieser Rechtsprechungsübersicht steht dasThema ’Corona’ (endlich) nicht mehr imMittelpunkt. Nachdem so gut wie alle Maßnahmen ausgesetzt wurden, scheint es keine Gründe mehr zu geben, die Gerichte zu beschäftigen. Viel Aufmerksamkeit hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf erhal- ten, das festgestellt hat, dass es ge- rechtfertigt ist, dass Grundschullehrkräf- te nicht die gleiche Besoldung erhalten müssen wie Gymnasiallehrkräfte. Schon lange fordert die GEW (die diese Muster- verfahren in Nordrhein-Westfalen 2018 initiiert hat), dass Grundschullehrkräfte wie Gymnasiallehrkräfte mit A 13 Z be- soldet werden. Mit diesemUrteil gab es zunächst erst einmal eine Niederlage. Da das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen hat, ist damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Urteil des Oberverwaltungs- gerichts NRWergeht. Dies wirdmit Spannung erwartet. Dass der Dienstherr ’Reichsbürger’ aus demaktiven Schuldienst entfernen las- sen kann, ist bekannt. Das gleiche ’Schicksal’ kann, so das Oberverwal- tungsgericht Rheinland-Pfalz, auch pen- sionierten Lehrkräften drohen. Zu viel erhaltene Leistungen, wie zum Beispiel Bezüge, sind auf jeden Fall dem Dienstherrn zurückzuerstatten. Ein Be- amter kann sich nur dann auf ’Entreiche- rung’ berufen, wenn es sich umgeringe Beträge handelt die er für seine Lebens- führung nachweislich bereits ausgege- ben hat. Bei hohen Beträgen gebietet es die beamtenrechtlicheTreuepflicht, dass man auf Überzahlungen achtet.

G rundschullehrer haben kei- nen Anspruch darauf, wie Studienräte besoldet zu werden. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18) durch zwei in öffentlicher Sitzung verkün- dete Urteile entschieden und damit die Klagen zweier Grundschullehre- rinnen abgewiesen. Die Klägerinnen sind als Beamtin- nen auf Lebenszeit in die Besol- dungsgruppe A 12 eingestuft. Sie be- gehren die Einstufung in die mit ei- nem höheren Grundgehalt ausgewie- sene Besoldungsgruppe A 13 sowie die Gewährung einer Studienratszu- lage. Sie sind der Auffassung, dass sowohl ihre Ausbildungen wie auch ihre ausgeübtenTätigkeiten sich von denen der mit A 13 zuzüglich einer Studienratszulage besoldeten Studi- enräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamt- schulen nicht oder jedenfalls nicht mehr so wesentlich unterschieden, dass die ungleiche Besoldungshöhe im Eingangsamt berechtigt sei. Hintergrund der Klageverfahren ist die Änderung der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen, die seit Inkraft- treten des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) 2009 für alle Lehramtsbefä- higungen den Abschluss eines Bache- lor- und eines Masterstudiengangs

sowie die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes verlangt und in weitenTeilen angeglichen wur- de. Eine der Klägerinnen absolvierte ihre Ausbildung nach den Regelungen des LABG 2009. Die andere Klägerin studierte imRahmen des zuvor durch- geführten Modellversuchs ’Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbil- dung’, in demdie Angleichung noch nicht vollständig umgesetzt war. Die Kammer hat die Klagen abge- wiesen und zur Begründung ausge- führt, die Besoldung sei nicht zu nied- rig bemessen. Die Einstufungen der Lehrerinnen in die Besoldungsgruppe A 12 stehe mit demVerfassungsrecht in Einklang. Die Verknüpfung der Funktion der Lehrer mit der Lehr- amtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen mit einem (Ein- stiegs-)Amt der Besoldungsgruppe A 12 sei wegen des weiten Gestal- tungsspielraums, der demGesetz- geber in diesem Bereich eröffnet sei, nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil trotz durch das LABG 2009 weitgehend angeglichener Bil- dungsvoraussetzungen für die ver- schiedenen Lehrämter inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehr- amtsbefähigungen bestünden. Zu- dem unterscheide sich der Berufsall- tag von Lehrern mit der Lehramtsbe-

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