Blickpunkt Schule 3/2021

Die Schule müsse die notwendige technische Ausstattung dafür sicher- stellen, dass das Unterrichtsgesche- hen mittels Videokonferenz an Schü- lerinnen und Schüler im Distanz-un- terricht vollständig übertragen werde. Es müsse ihr auch möglich sein, schriftliche Prüfungen im Distanzun- terricht abzulegen. Dem folgte das Verwaltungsgericht Würzburg jedoch nicht: Es sei schon zweifelhaft, ob der An- trag überhaupt zulässig sei. Teilweise richte sich das Vorbringen der Antrag- stellerin in der Sache gegen die Test- obliegenheit in der Schule als Teilnah- mebedingung für den Präsenzunter- richt. Dagegen sei ein Antrag jedoch nicht statthaft. Da sich die Testoblie- genheit unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, sei allein das Bundesverfas- sungsgericht dafür zuständig. Selbst wenn man den Antrag auf die konkrete Ausgestaltung des Dis- tanzunterrichts der Antragstellerin beziehen würde, bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags. Denn die Antragstellerin habe sich nicht vorab direkt an die Schule ge- wandt. Der letzte Kontakt der Eltern mit der Schule habe am 15. April 2021 stattgefunden. Der Wunsch nach ei- ner Ausweitung oder Veränderung des angebotenen Distanzunterrichts sei gegenüber der Schule zu keinem Zeit- punkt geäußert worden. Im Übrigen befinde sich die von der Antragstellerin besuchte Klasse seit dem 19. April 2021 aufgrund einer Sie- ben-Tage-Inzidenz von mehr als 100

komplett im Distanzunterricht, sodass es schon faktisch gar nicht zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Schülerinnen und Schülern ihres Klas- senverbandes bzw. ihrer Jahrgangs- stufe kommen könne. Es sei sehr frag- lich, ob die Antragstellerin bereits jetzt für den Fall eines vielleicht in der Zukunft stattfindenden Wechsel- bzw. Präsenzunterrichts einen solchen Antrag stellen könne. Vorbeugender Rechtsschutz sei nur dann möglich, wenn ein Abwarten irreparable Schä- den nach sich ziehen würde. Das sei jedoch nicht ersichtlich. Der Antrag sei jedenfalls unbegrün- det. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Distanzunterricht, der in Unterrichtsform, Lerninhalten, Me- thoden und Leistungskontrollen mit dem Präsenzunterricht identisch sein müsse. So habe der Bayerische Ver- waltungsgerichtshof in seinem Be- schluss vom 12. April 2021 zur ’Test- pflicht’ an bayerischen Schulen be- reits ausgeführt, dass die Schulen nicht verpflichtet seien, bestimmte Distanzangebote für die Schülerinnen und Schüler anzubieten, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen wür- den, weil kein Einverständnis für eine Testung auf das Coronavirus vorliege. Die Schulen müssten sich lediglich im Rahmen ihrer Kapazitäten bemühen, angemessene Lernangebote zur Ver- fügung zu stellen. Die Beschulung insgesamt dürfe nicht entfallen. Ein Anspruch auf bestimmte Angebote bestehe jedoch nicht. Bei der konkre- ten Ausgestaltung des Schulunter-

richts und auch des Distanzunter- richts bestehe ein Spielraum; dabei dürfe auch das Infektionsgeschehen berücksichtigt werden. Nach diesem Maßstab seien die bis- herigen Angebote der Schule für die Antragstellerin im Distanzunterricht ausreichend. Die Antragstellerin habe jeweils ein fachspezifisches Unter- richtsangebot erhalten. Ihr sei die Möglichkeit eingeräumt worden, Fra- gen zu stellen und mit den Lehrkräf- ten schriftlich oder ggf. per Videokon- ferenz direkt zu kommunizieren. In den Fächern Mathematik und Natur und Technik seien die Schulstunden ’gestreamt’ und per Video in Echtzeit zur Verfügung gestellt worden. Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, weshalb das ihr bislang im Distanzunterricht zur Verfügung ge- stellte Unterrichtsangebot nicht aus- reichend sei. Dass zukünftig im Falle der Rückkehr ihrer Klasse in den Prä- senz- bzw. Wechselunterricht kein hinreichendes Angebot mehr gegeben sein sollte, ist für das Gericht nicht er- sichtlich. Auch bei den schriftlichen Prüfungen bemühe sich die Schule sichtlich um eine sachgerechte Lö- sung. Im Übrigen würden Schulaufga- ben nach aktueller Information des Bayerischen Kultusministeriums für die Klassenstufe der Antragstellerin bis zum Ende des Schuljahres nicht mehr abgehalten. Die Antragstellerin habe also auch diesbezüglich keine Nachteile zu befürchten. Quelle: Pressemitteilung des VGWürzburg vom 11. Mai 2021

Rechtstipps

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Verpflichtung von Lehrkräften zur Beaufsichtigung von Corona-Tests rechtmäßig

D as VG Münster (Az.: 5 L 276/21) hat den Eilantrag einer Lehrerin an einer Schule im Kreis Coesfeld ab- gelehnt, die sich gegen ihre Verpflich- tung gewehrt hatte, die Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule bei der Anwendung von Selbsttests auf eine

Corona-Infektion anzuleiten und zu beaufsichtigen. Die Antragstellerin hatte imWe- sentlichen geltend gemacht: Sie solle zu einer Tätigkeit verpflichtet werden, die außerhalb ihrer Ausbildung, ihres Berufsbildes und ihrer Qualifikation

liege und vielmehr als Tätigkeit auf dem allgemeinen staatlichen Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege anzusehen sei. Auch sei sie nicht geimpft und deshalb bei Durchfüh- rung der ihr abverlangten Aufsicht bei den Corona-Selbsttests einer ihr nicht

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