Blickpunkt Schule 3/2021

Zur Geschichte der Personalräte

Ein paar praktische Tipps zum Neustart der Personalräte • Alle Personalräte haben ein Anrecht auf eine Grundschulung, und zwar jede Einzelperson und nicht per Gremium nur eine Person! Auch als Auffrischung ist dies immer wieder in bestimmten Abständen nicht nur geboten, sondern auch da besteht ein Rechtsanspruch. Gerade jetzt nach den Wahlen ist dies den Neu- lingen dringend anzuraten. • Zudembesteht für jede Gewerk- schaft und gesondert auch für den Personalrat das Recht, im Lehrerzim- mer eine eigene Informationswand zu installieren und zu betreiben. Die Kosten trägt hier die Dienststelle (§ 42,2 HPVG), zumal Dienststelle, Personalrat und Gewerkschaften »vertrauensvoll zusammenwirken« sollen (§ 60,1 HPVG) und Gewerk- schaften »bei der Erfüllung ihrer Aufgaben« vomPersonalrat zu un- terstützen sind (§ 60,2 HPVG), wozu auch das Informationsrecht der Ge- werkschaften zur Lehrerschaft na- turgemäß gehört. • Jedes Mitglied des Personalrats hat »Anspruch auf einen aktuellen Ba- siskommentar zum HPVG« (vgl. Dirk Lenders: Hess. Personalvertre- tungsgesetz, 2012, S. 132 RN 15) • Eine Benachteiligung von Personen, die sich gewerkschaftlich – und da- mit auch imPersonalrat! – betätigen, hat seitens der Dienststelle zu ’un-

das Gesetz« , so wurde diese Vorgabe in dem sogenannten ’Hessischen Per- sonalvertretungsgesetz’ (HPVG) seit 1960 umgesetzt und konkret ausge- staltet (vgl. § 1 HPVG). Dies ist unsere Geschäfts- und Rechtsgrundlage, lie- be Personalrätinnen und Personalräte. Darüber wird zu reden sein! Das Geflecht von normsetzen- den Institutionen und den zu- gehörigen Personalräten Die Tabelle zeigt, auf welcher Ebene die Amtsleitung bzw. Behörde vom HKM über das Staatliche Schulamt bis zur Schulleitung das ’Sagen haben’, wobei die jeweiligen Personalräte aber immer in der Mitbestimmung oder Mitwirkung, zumindest in der An- hörung sind. Bei den Gesetzgebungs- verfahren sind auch die Gewerk- schaftsverbände und deren Stellung- nahmen gefragt. Gliederung des HPVG Eine grobe Gliederung des HPVG, was unsere mehr zentralen Belange an- geht, sieht folgendermaßen aus: der Personalrat: Wahl und Zusammenset- zung (§§ 9-22), Amtszeit (§§ 23-28), Geschäftsführung (§§ 29-43); die Personalversammlung (§§ 44-49), Stufenverfahren und Gesamtperso- nalrat (§§ 50-53), Beteiligung und Beteiligungsrechte des Personalrats allgemein, in sozialen und Personal- angelegenheiten (§§ 60-80).

Unmittelbar nach demZweitenWelt- kriegmachte Deutschland, in diesem Falle das neu gegründete Bundesland Hessen, einen großen Schritt zur De- mokratisierung der Arbeitswelt, indem im Jahre 1947 in der HessischenVerfas- sung den Gewerkschaften und den Be- trieben Mitbestimmung auf Augenhöhe zugesichert wurde. So heißt es in der HessischenVerfassung in Art. 37: »(1) Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und Behörden erhalten unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Ar- beitnehmern zu wählen sind. (2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmen in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fra- gen des Betriebs mitzubestimmen . (3) Das Nähere regelt das Gesetz.« Wir können diese Entwicklung, an der die Beamten wie auch die Angestell- ten in der Lehrerschaft in gleicher Weise partizipieren, nicht hoch genug einschätzen, waren doch die Gewerk- schaften in der Zeit des Nationalsozia- lismus und des Krieges zerschlagen, verboten, Gewerkschaftler wurden in Konzentrationslager verschleppt und getötet. Betriebsräte und Personalräte kommen aus der Arbeiter- und Ge- werkschaftsbewegung und sind deren ’Frucht’, sodass in der Folge auch wir Lehrergewerkschaften dank des HPVGs einen besonderen Schutz ge- nießen und gleichwohl eine besondere Stellung haben. So ist es auch einsich- tig und verständlich, dass zwar unab- hängige Listen, zum Beispiel die UL, kandidieren und in die Personalräte einziehen können, aber nicht ’Gewerk- schaftsbeauftragte’ grundsätzlich oder als Nachrücker dorthin entsen- den können. Dies ist allein den Ge- werkschaften vorbehalten, sofern sie in dem Gremiummit Personen aus dieser Gewerkschaft vertreten sind. Lautet in der Hessischen Verfassung der Art. 37 Abs. 3 »Das Nähere regelt

Personalratsarbeit

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Institution

Personalrat

Bestimmung Beispiele

Landtag

Gesetz

Hess. Beamtengesetz Hess. Schulgesetz Hess. Personal- vertretungsgesetz Konferenzordnung, Dienstordnung, Pflichtstunden- verordnung, Einstellungserlass

Landesregierung

Verordnung

Hessisches Kultus- ministerium

Hauptpersonalrat Verordnung, Erlass

Staatliches Schulamt

Gesamtpersonalrat Verfügung Versetzung, Abord- nung, Festlegung der beweglichen Ferien- tage, Genehmigung der Altersteilzeit

SCHULE

Schulleitung

Schulpersonalrat

Anordnung Stundenplan,

Aufsichtsführung, Dienstbefreiung

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