Blickpunkt Schule 2/2021

Antrag 2b Die Vertreterversammlung möge be- schließen, den § 5 Abs. 3 der Sat- zung des hphv mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ersatzlos zu streichen.

Als Folge wird auch der komplette § 9 (Der hphv-Bezirk: der Bezirksvor- stand) ersatzlos gestrichen und in § 12 (Der Landesvorstand (LV)),

Abs. 1 der Begriff ’Bezirksvorsitzen- den’ durch den Begriff ’Kreisvorsit- zenden’ ersetzt.

hphv intern

Satzung des Hessischen Philologenverbandes e.V. in der Fassung vom7. November 2019

Satzung des Hessischen Philologenverbandes e.V. zur Beschlussfassung auf der Vertreterversammlung 2020

§ 5 Gliederung des Verbandes

§ 5 Gliederung des Verbandes

(3) Die Kreise werden zu den HPhV-Bezirken Kassel, Fulda, Marburg, Gießen, Frankfurt, Wiesbaden und Darmstadt zusammengefasst.

(3) Die Kreise werden zu den hphv-Bezirken Kassel, Fulda, Marburg, Gießen, Frankfurt, Wiesbaden und Darmstadt zusammengefasst.

§ 9 Der HPhV -Bezirk; der Bezirksvorstand

§ 9 Der hphv-Bezirk; der Bezirksvorstand

(1) Die Schulvertrauenspersonen der HPhV-Gruppen eines Bezirks bilden die Bezirksversammlung. (2) Zu den Bezirksversammlungen lädt die oder der Be- zirksvorsitzende in Textformmit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. (3) Die Bezirksversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Bezirks, bis zu zwei Stellvertretende und eine von der Bezirksversammlung zu bestimmende Anzahl von Bei- sitzenden sowie eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister. (4) Der Bezirksvorstand besteht aus den nach (3) Gewähl- ten und aus den Kreisvorsitzenden. Der Bezirksvorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzu- ziehen. Die Aufgaben des Bezirksvorstandes ergeben sich sinngemäß aus § 2 und § 8 (5) dieser Satzung.

(1) Die Schulvertrauenspersonen der hphv-Gruppen eines Bezirks bilden die Bezirksversammlung. (2) Zu den Bezirksversammlungen lädt die oder der Be- zirksvorsitzende in Textformmit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. (3) Die Bezirksversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Bezirks, bis zu zwei Stellvertretende und eine von der Bezirksversammlung zu bestimmende Anzahl von Bei- sitzenden sowie eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister. (4) Der Bezirksvorstand besteht aus den nach (3) Gewähl- ten und aus den Kreisvorsitzenden. Der Bezirksvorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzu- ziehen. Die Aufgaben des Bezirksvorstandes ergeben sich sinngemäß aus § 2 und § 8 (5) dieser Satzung.

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§ 12 Der Landesvorstand (LV)

§ 12 Der Landesvorstand (LV)

(1) Der Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des gfV, den Kreisvorsitzenden, den Leiterinnen oder Leitern der ständigen Ausschüsse sowie der/dem, vom Landesvorstand bestimmten Seniorenbeauftragten mit beratender Stimme.

(1) Der Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des gfV, den Kreisvorsitzenden, den Leiterinnen oder Leitern der ständigen Ausschüsse sowie der/dem, vom Landesvorstand bestimmten Seniorenbeauftragten mit beratender Stimme.

Begründung: Durch die Streichung der mittleren Ebene zwischen den hphv-Kreisen und dem Landesvorstand kann wei- teres Personal durch den Wegfall der

Bezirksvorstände eingespart werden. Zudem können die Kreisvorsitzenden auf diese Weise künftig an allen Sit- zungen des Landesvorstandes mit vollem Stimmrecht teilnehmen, was

ein Schritt in Richtung mehr direkter Demokratie im hphv ist.

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