Blickpunkt Schule 2/2021
Konkrete Personalratsarbeit I: Der Jahresplan Überblick und Einführung in die Personalratsarbeit
D er Artikel, mit dem ich eine kleine Serie in ’Blick- punkt Schule’ starte, soll den angehenden Perso- nalrätinnen und Personalräten einen kleinen, aber schon auch konkreten Einblick in die zukünftige Arbeit ge- ben, sie aber auch zu dieser Arbeit ermutigen und (Vor-) Freude vermitteln sowie Ängste vor ihrer künftigen Arbeit nehmen. Auch den derzeit aktiven Personalrätinnen und Personalräten möchte ich noch einmal zeigen, auf welchen Feldern sie mittlerweile beheimatet sind und wo sie sich vielleicht noch über eine gezielte Fortbildung nach den Wahlen wieder weiterbilden und weiterentwickeln können. Aktuelle Rahmenbedingungen Es ist momentan eine schwere Zeit und es sind erschwerte Arbeitsbedingungen in dieser Pandemie-Zeit für uns Lehr- kräfte. Die Rahmenbedingungen erschweren auch die Ar- beit der Personalräte, die der örtlichen Personalräte in den Schulen, die der Gesamtpersonalräte an den Staatlichen Schulämtern und auch die des Hauptpersonalrats beim Hessischen Kultusministerium. Es wird zurzeit nicht in Prä- senz getagt, sondern es finden die ’internen’ Beratungen der Personalräte und die ’gemeinsamen Sitzungen’ mit der Schulleitung, mit der Amtsleitung in den Staatlichen Schulämtern oder mit dem Hessischen Kultusministerium als Videokonferenzen statt. Wenngleich dies nur ’Krücken’ in der Kommunikation sind, ermöglichen diese jedoch, dass die Personalräte ihre Aufgaben, die ihnen durch das HPVG (Hessisches Personalvertretungsgesetz) vorgegeben sind, weiterhin zugunsten der Lehrkräfte wahrnehmen können. Dieses Vorgehen ist vom Gesetzgeber für die Pan- demiezeit abgedeckt. Bei der konkreten Personalratsarbeit geht es um eine große Palette von Mitbestimmung, Mitwir- kung, Anhörungs- und Informationsrechten und auch um ein Initiativrecht für die Personalräte. Partnerschaft statt Gegnerschaft und Friedenspflicht Grundsätzlich sei hier vorab schon einmal angemerkt, dass der Personalrat, auch der Schulpersonalrat, hier ’Partner’ und nicht ’Gegner’ der Schulleitung usw. ist, ja dass beide Seiten ausdrücklich in dem grundsätzlichen § 60 des HPVG auf eine ’Friedenspflicht’ verwiesen werden: »Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu ge- fährden« (HPVG, § 60, Abs. 3). Diese Linie im Umgang miteinander sollten beide Seiten unbedingt einhalten und nicht verlassen.
Um einen Einblick in die vielfältigen Arbeitsschwerpunk- te eines Schulpersonalrats zu erhalten und im Alltag den Überblick bei der Personalratsarbeit nicht zu verlieren, werde ich anhand eines ’Jahresplanes’ hier ein paar Schwerpunktthemen benennen: Lehrerversorgung an den Schulen Die jeweilige Personalsituation ist die Grundlage für die auskömmliche Versorgung einer Schule. Viele dieser Ent- scheidungen wie zum Beispiel Abordnungen oder Verset- zungen (HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 1 d + e) werden in Zusam- menarbeit mit dem Gesamtpersonalrat als Mitbestimmung getroffen (HPVG § 83 Abs. 1 Satz 3). Der Startschuss hier- für fällt bereits im Februar, weil mit Fristsetzung 31. Januar die Versetzungsanträge sowie die Anträge auf Teilzeit und die Pensionsanträge abgeben worden sind. Auch neue TV- H-Verträge werden anlassbezogen, zum Beispiel bei Mut- terschutz, Elternzeit und Langzeiterkrankung, erneut für das zweite Schulhalbjahr innerhalb der Mitbestimmung oder gänzlich neu abgeschlossen. Nach den Anmeldungen aus den Grundschulen für die 5. Klasse an den weiterfüh- renden Schulen im Monat März sowie aufgrund der zu er- wartenden Abgängen durch die Abschlussklassen liegen neue Zahlen für die Planungen von Klassenbildungen und damit für den Lehrerbedarf vor. Es folgt seitens des Hessi- schen Kultusministeriums aufgrund dieser Zahlen eine ers- te Berechnung der Zuweisung von Lehrerstellen an die Schulen, die sich in zwei weiteren Berechnungen bis kurz vor den Sommerferien noch verfeinern. Zu diesem Zahlen- material muss die Schulleitung den Personalrat detailliert informieren. Auch bei der Erstellung des womöglich verän- derten Fachbedarfs ist der Personalrat zu informieren und anzuhören. Zustimmungsverweigerung bei einer Personalmaßnahme In begründeten Fällen kann der Personalrat die Zustimmung zu einer Personalmaßnahme verweigern: zum Beispiel wenn ein Verstoß gegen Gesetze und Verordnungen, eine Benach- teiligung einzelner Betroffener ohne dienstliche Rechtferti- gung oder eine Gefährdung des sozialen Friedens durch eine Personalmaßnahme vorliegen (HPVG § 77 Abs. 4). Unab- hängig davon ist der Personalrat dann und nur dann in der Mitbestimmung, wenn ein Antrag auf Teilzeit seitens des Staatlichen Schulamtes abgelehnt wird (HPVG § 77 Abs. 1 Satz 1 i). Dasselbe trifft auch bei der Ablehnung einer Ne- bentätigkeit einer Lehrkraft zu (HPVG § 78 Abs. 1 Satz 1).
Personalratswahlen 2021
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SCHULE
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