BGMatt-Broschüre 60 Jahre

GEMEINNÜTZIGKEIT Für die Umsetzung der Initiative «Für zahlbaren Wohnraum» hat die Stadt Luzern zusammen mit den gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften mögliche zukünftige Formen der Zusammenarbeit diskutiert. Daraus entstand das Netzwerk gemeinnütziger Wohnbauträger (G-Net), ein Ausschuss mit Vertretern von rund 20 Wohnbaugenossenschaften in der Stadt Luzern.

G-Net. wird einerseits Ansprechpartner der Stadt Luzern sein, andererseits sollen auch der Informa� tionsaustausch und die Zusammenarbeit der Luzer� ner Wohnbaugenossenschaften untereinander ge� fördert werden.

2. ZIELE Das G-Net. stärkt den Anteil des gemeinnützigen Wohnungsbaus in der Stadt Luzern durch: Koordination und Entwicklung mit der Stadt und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen. Lobbying in den Entscheidungsgremien der Stadt Anregung zu Koordination und Kooperation bei grösseren Projekten. Auftritt gegenüber der Öffentlichkeit und privaten Liegenschaftsbesitzern. Wissens- und Erfahrungsaustausch unter den gemeinnützigen Wohnbauträgern in Zusammen- arbeit mit den Genossenschaftsverbänden. 3. GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT Beim Erwerb von Grundstücken und Liegenschaf- ten der öffentlichen Hand und bei Wettbewerben der öffentlichen Hand treten die Mitglieder des G-Net. nicht als Konkurrenten auf. Die Mitglieder weisen sich gegenseitig auf Möglich- keiten für Projekte und Käufe hin, sofern die eigene Organisation diese nicht (alleine) angehen kann. In siedlungs- und wohnpolitischen Anliegen suchen die Mitglieder so weit wie möglich den Konsens. Das G-Net gibt sich eine möglichst schlanke Organisationsform.

Die Mitglieder von G-Net verpflichten sich den fol� genden Grundsätzen:

1. GRUNDSÄTZE DES GEMEINNÜTZIGEN WOHNUNGSBAUS UND MITGLIEDSCHAFT Die Mitglieder des G-Net. richten sich in ihrer Ar� beit und Zusammenarbeit nach der Charta der ge� meinnützigen Wohnbauträger in der Schweiz (Stand: 1. Januar 2013). Mitglieder können alle gemeinnüt� zigen Wohnbauträger mit Sitz in der Stadt Luzern werden (Genossenschaften, Stiftungen und Aktien� gesellschaften); Kriterium ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch eine staatliche Behörde.

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