Blickpunkt Schule 4/2021

renzsysteme oder über Präsenzveran- staltungen kann ein solches Fortbil- dungsmodell realisiert werden. Dieses Verfahren kann auch in den Lernraum Unterricht übertragen werden, indem Lehrkräfte mit Lernenden digitale Me- dien und Unterrichtsmaterialien erpro- ben und anwenden. Ein weiteres Format zur Qualifizie- rung von Lehrkräften im Zuge der Schulentwicklung sind Barcamps . Hier wird Wissen weitergegeben, das in der Schulgemeinde bei einzelnen Personen bereits existiert und in Form von Sessions (Workshops) weiterge- geben wird. Das Prinzip des Barcamps kann sowohl über Videokonferenzsys- teme wie auch innerhalb von Präsenz- veranstaltungen praktiziert werden. Am Ende ihres Vortrags stellt Tanya Gotta-Leger das Unterrichtskonzept TS digital ihrer Schule vor, dass in Klasse 5 zweistündig pro Unterrichts- woche im Klassenverband gelehrt wird. Innerhalb von vier Modulen wer- den Schwerpunkte auf ’Grundlagen des Präsentierens und Kollaboratives Arbeitens’, ’Einführung in Office (Word und PowerPoint)’, ’Sicherheit im Netz’ sowie ’Spielerische Einfüh- rung ins Programmieren am Beispiel Calliope ’ gelegt. Zudem lernen die Schülerinnen und Schüler den siche- ren Umgang mit dem digitalen Klas- senbuch und Schul-E-Mail-Adressen. Von der Theorie zur Praxis, wie kann digitale Schulentwicklung aus- sehen? Tanya Gotta-Leger zeigte ein- drucksvoll, wie von der Theorie ausge- hend eine erfolgreiche Umsetzung di- gitaler Lehr- und Lernstrategien aus- sehen kann. Datenschutz in der Schule Zu Aspekten des Datenschutzes re- ferierte Michael Sobota , Mitarbeiter

des Hessischen Beauftragten für Da- tenschutz und Informationsfreiheit des Landes Hessen. Für Schulen sei der Kernbereich der Arbeit nicht der Datenschutz, sondern der Bildungsauftrag. Der Datenschutz müsse dennoch eingehalten werden; dies gelte insbesondere im Umgang mit Schülerinnen und Schülern be- züglich der personenbezogenen Da- ten. Für den Staat (und dazu gehören auch die Schulen) gelten klare Rechts- vorschriften. Schulen handeln auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, d.h. dass bestimmte personenbezo- gene Daten ohne die persönliche Zu- stimmung des Einzelnen (bzw. dessen Erziehungsberechtigten) nicht verar- beitet werden dürfen. Die Lehrkräfte tragen hierbei als Staatsbedienstete eine besondere Verantwortung. Die Schule müsse nicht, wie beispielswei- se Unternehmen, private Verträge und Einverständniserklärungen zur Daten- verarbeitung mit Betroffenen ab- schließen. Rechtliche Grundlagen bilden das Hessische Datenschutz- und Informa- tionsfreiheitsgesetz (insbesondere HDSIG § 3) und das Hessische Schul- gesetz (insbesondere HSchG § 83). Probleme treten in diesem Zusam- menhang immer wieder auf, da es (noch) keine spezielle Digitalisie- rungsnorm (Rechtsverordnung) für Schulen gibt. Die Verarbeitung perso- nenbezogener Daten in der Schule ist dann zulässig, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Für die Verar- beitung von Bildern der Schülerinnen und Schülern gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, da dies nicht zum Kernbereich von Schule gehört. Des- halb ist hier die persönliche Zustim- mung der Betroffenen erforderlich. Für den Distanzunterricht im Rahmen der Pandemie wurde das Hessische Schulgesetz geändert. Demnach ist die Übertragung von Bild und Ton der anwesenden Personen ohne deren Einverständnis mittlerweile möglich (HschG § 83b). Datenschutz verbiete nicht die Nutzung von Lernplattformen, elek- tronischen Klassenbüchern, elektro- nischen Stundenplänen, Messenger

Diensten oder Clouds, so Sobota. Die Sicherheit der Datenverarbeitung müsse aber bei dieser Nutzung ge- währleistet sein. Hierbei stelle sich die Frage nach dem Können der handeln- den Personen und den Produkten (Qualität im Datenschutzbereich). Schule könne im Rahmen ihrer päda- gogischen Privilegien über Art und Umfang des Einsatzes digitaler Werk- zeuge selbst entscheiden; sie trage dafür aber auch die Verantwortung. Der Aspekt der Teilhabe müsse unbe- dingt beachtet werden. Chancen und Risiken der Nutzung digitaler Möglichkeiten Chancen: • Effektive Prozessgestaltung im Be- reich der Pädagogik und Schulver- waltung • Vermittlung von Medienkompetenz • Kostenloses Angebot von Übungs- material • Individuelle Lernstandserhebungen • Bring Your Own Device, d.h. Nut- zung privater digitaler Endgeräte zum Arbeiten in der Schule und In- tegration in das Netzwerk der Schule • Erweiterter Zugriff auf Information und Kommunikation • Erlangen digitaler Kompetenz Risiken: • Verlust digitaler Souveränität der Schule über durch Dienstleister ge- speicherte Daten • Durch mangelnde Medienkompe- tenz verursachte ’Datenschäden’ • Cybermobbing • Zweckentfremdete Nutzung perso- nenbezogener Daten • Big Data (zum Beispiel Erstellung von Persönlichkeitsprofilen) • Big Business (zum Beispiel Daten als Ware, Rolle der Schulbuchverla- ge) Es stellt sich die Frage, was Schule und Lehrkräfte tun können , um die digitalen Möglichkeiten sinnvoll und rechtskonform zu nutzen: • Einheitliche Strukturen in der Schu- le schaffen • Klare Vorgaben zur Nutzung

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