Blickpunkt Schule 4/2021

können, dass sie in der von ihr geleite- ten Schule die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus ord- nungsgemäß umsetze und damit ih- ren Aufgaben als Schulleiterin gerecht

werde. Da sie uneinsichtig und eine Änderung ihres Verhaltens nicht zu erwarten sei, sei es zur Erhaltung des Vertrauens in die Lehrerschaft sowie zum Schutz der Kollegen und Schüler vor Gesundheitsgefährdungen aus

zwingenden dienstlichen Gründen ge- rechtfertigt und sogar geboten, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu ver- bieten. Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 25/2021 vom 14. Juni 2021

Rechtstipps

Eilanträge gegen Masken- und Testpflicht in Schule erfolglos D as VG Hannover (Az. 6 B 4210/21 und 6 B 3723/21) hat am 21. Juni 2021 zwei Eilanträge von Schülern, die sich gegen die Masken- und Test- pflicht richteten, abgelehnt.

medizinischen Mund-Nasen-Bede- ckung erheblich reduziert werden. Die Antragsteller hätten nicht, etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes, glaubhaft gemacht, dass ihnen das Tragen einer solchen Maske aus medi- zinischen Gründen nicht möglich sei. Schließlich sei auch die Anordnung zur Einhaltung des Abstandsgebots von eineinhalb Metern nicht zu bean- standen. Diese Schutzmaßnahme stelle lediglich einen Grundrechtsein- griff von geringem Gewicht da, der als verhältnismäßig mildes Mittel geeig- net sei, Infektionsrisiken in Schulen wirksam zu begrenzen. Auch der derzeit sinkende Inzidenz- wert rechtfertige aktuell keine andere Entscheidung. Nach wie vor sei dafür Sorge zu tragen, dass einem erneuten Anstieg der Infektionszahlen, insbe- sondere unter Schülerinnen und Schülern, entgegengewirkt werde, um die Funktionsfähigkeit der Schulen si- cherzustellen und den Bildungsan- spruch der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Ein erneuter An- stieg der Infektionszahlen sei im Hin- blick auf die sich derzeit ausbreitende, besonders infektiöse Delta-Variante des Corona-Virus zu befürchten. So habe sich beispielsweise an einem Gymnasium in Hildesheim vor Kurzem eine Gruppe von Schülern mit der Del- ta-Variante des Corona-Virus infiziert. Gerade weil die Impfquote bei den un- ter achtzehnjährigen in Niedersach- sen sehr gering sei und in Schulen so- mit eine große Anzahl ungeimpfter Menschen aus verschiedenen Haus- halten aufeinandertreffe, sei das Risi- ko einer Weiterverbreitung des Coro- na-Virus dort besonders hoch. Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 23. Juni 2021

Bei den Antragstellern handelt es sich um zwei Schüler. Sie haben das Gericht um Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung ihrer Schule ersucht, ihnen den Schulbe- such unabhängig von der Verpflich- tung zur Vorlage des Nachweises ei- nes negativen Tests auf das Vorliegen des Corona-Virus, zumTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zum Einhalten des Abstandsgebotes von mindestens eineinhalb Metern zu er- möglichen. Zur Begründung haben sie sich imWesentlichen auf gesundheit- liche Einschränkungen – der eine auf eine Pollenallergie, der andere auf ei- ne Lernbehinderung – berufen. Die 6. Kammer des VG Hannover hat die Anträge abgelehnt. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 der Nie- dersächsischen Corona-Verordnung sei einer Person der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbe- triebs grundsätzlich verboten, wenn sie nicht durch eine ärztliche Beschei- nigung oder durch einen sogenannten Corona-Schnelltest ausschließe, dass bei ihr eine Infektion mit dem Corona- Virus vorliegt. Die Regelung ist nach Auffassung des Gerichts in Anlehnung an die Entscheidung des Niedersäch- sischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. April 2021, Az.: 13 MN 192/21) nicht zu beanstanden und wahrt den Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit. Soweit ein Grundrechts- eingriff zu bejahen sei, sei dieser nur von geringem Gewicht. Der verlangte Nachweis könne ohne Weiteres durch einen Selbsttest geführt werden. Et-

waige Belastungen durch falsch-posi- tive Testergebnisse seien bis zu einer Klärung durch eine PCR-Testung nur von kurzer Dauer und führten nicht zur Unangemessenheit des testab- hängigen Zutrittsverbots. Die minder- jährigen Schülerinnen und Schüler in der richtigen Anwendung der Selbst- tests zu unterweisen, sie über die Be- deutung der Selbsttests und auch sonst des eigenverantwortlichen Han- delns in der Pandemiebekämpfung aufzuklären und sie im Umgang selbst mit positiven Testergebnissen vertrau- ensvoll zu begleiten, sei zuvörderst Aufgabe und zugleich Pflicht der El- tern. Im Übrigen könne der Selbsttes- tung letztlich regelmäßig durch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht aus- gewichen werden. Auch die Anordnung der Verpflich- tung zumTragen einer Mund-Nasen- Bedeckung – welche ihre rechtliche Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 Niedersächsische Corona-Verordnung finde – begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Risiko, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren, sei durch Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Perso- nen signifikant erhöht und könne ins- besondere durch das Tragen einer

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