Kopenhagen

G6

VERFASSUNG.

circa 2300 Kopfen: Seeartilleristen, Matrosen, Zimmerleu- ten, Seilern, Schmieden und sonstigen Handwerkern und Arbeitsleuten der Arsenale, und ist in 2 Divisionen einge- theilt. Die Einrollirung fiir die Flotte geschieht aus den See- lim itdistricten, d. h. solchen D istriclen, die langs dem Meere oder den grosseren Fjorden belegen sind, so wie von den kleineren Inseln und aus den an der See belege- nen Stådten undFlecken, aus welchen Districten der Land- m ilitar-Etat nicht rekrutirt w ird. Etwa 20 ,0 00 Seewehr- pflichtige sind in jenen Districten fiir die Flotte disponibel. Die Armee stellt die nothige Anzahl Soldateska; eigentliche Marine t r u p p e n hat Danemark nicht. U c r f a f f u n g . Dass Danemark im Mårz 4848 in die Reihe der consti- tutionellen Staaten getreten ist, erwahnten w ir bereits in dem geschichtlichen Ueberblicke. Es diirfte dem Leser nicht unwillkommen sein, wenn w ir ihm die durch Konig und Reichstag am 5. Juni 4849 festgestellte Staatsverfas- sung hier vollstandig mittheilen. Die Staatsverwaltung und die organischen Gesetze, geregelt und revidirt in Ueberein- stimmung m it diesem G rundgesetze, werden mehrfache alte und mangelhafte Einrichtungen beseitigen, und den såmmtlichen socialen Zustanden Danemarks ein neues, frisches Leben verleihen. Grundgesetz des danischen Reiclies. I. §. \ . Die Regierungsform ist eingeschninkt monar- chisch. Das Konigthum ist erblich. §. 2 . Die gesetzgebende Gewalt steht dem Konige im Verein mil dem Reichstage zu. Die ausiibende Gewalt be-

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