Kopenhagen

VERFASSUNG. 67 sitzt der Konig, die richterliche Gewalt steht den Gerichts- hofen zu. §. 3. Die evangelisch-lutherische Kirche ist die dani- sche Volkskirche und geniesst als solche Unterstiitzung vom Staate. II. §. 4. Die durch das Kdnigs-Gesetz festgestellte Erb- folge ist auch fernerhin geltend. Sie kann nur nach einem Vorschlage des Konigs und mit der Einwilligung des ver- einigten Reichstages abgeiindert werden, wozu drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. §. 5. Der Konig kann nicht ohne Einwilligung des Reichstages Regent in anderen Landern sein, als in den, die zu der danischen Monarchie gehoren. §. 6 . Der Konig muss sich zu der evangelisch-Iutheri- schen Kirche bekennen. §. 7. Der Konig ist mundig, wenn er sein achtzehntes Jahr erreicht hat. §. 8 . Bevor der Konig die Regierung antritt, legt er auf dem vereinigten Reichstage folgenden Eid ab : ,,Ich gelobe und schwore das Grundgesetz des danischen Reiches zu halten; so wahr m ir Gott helfe und sein heiliges W ort.“ Ist der Reichstag beim Thronwechsel nicht versammelt, wird der Eid schriftlich beim Staatsrathe niedergelegt und spater auf dem vereinigten Reichstage wiederhoJt. §. 9. Sofern der Konig entweder auf Grund seiner Ab- wesenheit oder Ivrankheit fiir gut erachtet, dass ein Reichs- verweser ernannt w ird , beruft er den Reichstag und legt demselben einen darauf beziiglichen Gesetzentwurf vor. §. -10. Gerath der Konig ausser Stand zu regieren, so ruft der Staatsrath den Reichstag zusamm en; wenn dann der vereinigte Reichstag m it drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Nothwendigkeit anerkennt, ernennt er einen

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