Kopenhagen

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VERFASSUNG.

Reichsverweser und ordnet, wenn nothwendig, eine Vor- mundschaft an. §. 44. Ist Anlass vorhanden zu befiirchten, dass der Thronfolger bei dem Tode des Konigs unmiindig oder aus anderen Grunden ausser Stand sein wird, selbst zu regieren, dann w ird durch das Gesetz ein Reichsverweser bestimm t und eine Yormundschaft von dem Konige angeordnet. Der Reichsverweser kann an der Vormundschaft keinen Theil nehmen. §. 42. Der Reichsverweser legt den fiir den Konig vor- geschriebenen Eid ab und iibt, so lange die Reichsverwe- serschaft dauert, im Namen des Konigs alle dessen Ge- rechtsame a u s ; doch kann er keine Verånderung in der Erbfolge vorschlagen. §. 43. Ist der Konig todt, dann tritt der zuletzt ge- wåhlte Reichstag ohne Zusammenberufung vierzehn Tage nach dem Tode des Konigs zusammen. §. 14. Ist kein Thronfolger vorhanden, oder kann der Thronfolger oder der Reichsverweser nicht sofort die Re­ gierung antreten, w ird sie von dem Staatsrathe gefiihrt, bis die nothwendige Bestimmung vom Reichstage getroffen worden ist. § .4 5. Ist der Thronfolger oder der Reichsverweser abwesend, bestimm t der vereinigte Reichstag, binnen wel- cher Zeit er zuriickzukehren hat. Ist der Thronfolger un- miindig, oder aus anderen Grunden regierungsunfåhig, be­ vor der Reichsverweser und die Vormundschaft bestimm t ist, ernennt der vereinigte Reichstag den Reichsverweser und bestellt die Vormundschaft. Ist kein Thronfolger da, dann wahlt der vereinigte Reichstag einen Konig und stellt die fernere Erbfolge fest. §. 4 6 . Die Civilliste des Konigs w ird fiir seine Regie- rungszeit durch ein Gesetz bestimm t. Durch dasselbe w ird ebenfalls festgestellt, welche Schlosser und andere Be-

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