Kopenhagen
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VERFASSUNG.
Reichsverweser und ordnet, wenn nothwendig, eine Vor- mundschaft an. §. 44. Ist Anlass vorhanden zu befiirchten, dass der Thronfolger bei dem Tode des Konigs unmiindig oder aus anderen Grunden ausser Stand sein wird, selbst zu regieren, dann w ird durch das Gesetz ein Reichsverweser bestimm t und eine Yormundschaft von dem Konige angeordnet. Der Reichsverweser kann an der Vormundschaft keinen Theil nehmen. §. 42. Der Reichsverweser legt den fiir den Konig vor- geschriebenen Eid ab und iibt, so lange die Reichsverwe- serschaft dauert, im Namen des Konigs alle dessen Ge- rechtsame a u s ; doch kann er keine Verånderung in der Erbfolge vorschlagen. §. 43. Ist der Konig todt, dann tritt der zuletzt ge- wåhlte Reichstag ohne Zusammenberufung vierzehn Tage nach dem Tode des Konigs zusammen. §. 14. Ist kein Thronfolger vorhanden, oder kann der Thronfolger oder der Reichsverweser nicht sofort die Re gierung antreten, w ird sie von dem Staatsrathe gefiihrt, bis die nothwendige Bestimmung vom Reichstage getroffen worden ist. § .4 5. Ist der Thronfolger oder der Reichsverweser abwesend, bestimm t der vereinigte Reichstag, binnen wel- cher Zeit er zuriickzukehren hat. Ist der Thronfolger un- miindig, oder aus anderen Grunden regierungsunfåhig, be vor der Reichsverweser und die Vormundschaft bestimm t ist, ernennt der vereinigte Reichstag den Reichsverweser und bestellt die Vormundschaft. Ist kein Thronfolger da, dann wahlt der vereinigte Reichstag einen Konig und stellt die fernere Erbfolge fest. §. 4 6 . Die Civilliste des Konigs w ird fiir seine Regie- rungszeit durch ein Gesetz bestimm t. Durch dasselbe w ird ebenfalls festgestellt, welche Schlosser und andere Be-
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