Kopenhagen

VERFASSUNG. 69 sitzthiimer des Staats zur Civilliste gehoren sollen. Die Ci­ villiste darf nicht mit Schulden behaftet werden. §. 17. Flir Mitglieder des koniglichen Hauses konnen Apanagen durch ein Gesetz bestimm t werden. Apanagen konnen ohne Einwilligung des Reichstages nicht ausser Landes verzehrt werden. III. §. 18. Der Konig ist unverantwortlich. Seine Person ist heilig und unantastbar. Die Minister sind verantwort- lich fiir die Fiihrung der Regierung. §.19. Der Konig ernennt und verabschiedet seine Mi­ nister. Des Konigs Unterschrift unter die, die Gesetzgebung und Regierung betreffenden Beschliisse giebt denselben Giiltigkeit, wenn sie von der Unterschrift eines Ministers begleitet ist. Der Minister, der unterschrieben hat, ist fiir den Beschluss verantwortlich. §. 2 0 . Die Minister konnen ihrer Amtsfiihrung wegen zur Yerantwortung gezogen werden. Das Yolksthing klagt an, das Reichsgericht failt das Urtheil. §. 21. Die Minister bilden vereint den Staatsrath. Der Vorsitz w ird von dem gefiihrt, der vom Konige zum Pre- mier-Minister ernannt worden ist. — Alle Gesetz vorschlage und wichtigeren Veranstaltungen der Regierung werden dem Staatsrathe vorgelegt. Die Ordnung desselben, so wie die Yerantwortlichkeit der Minister w ird durch ein Gesetz geregelt. §. 22. Der Konig besetzt alle Aemter in demselben Um- fange wie b ish e r; Veranderungen hierin konnen nur durch ein Gesetz geschehen. Keiner kann zum Beamten bestellt werden, der nicht das Eingebornen-Recht besitzt. — Der Konig kann die von ihm angestellten Beamten verabschie- den. Ihre Pension w ird in Uebereinstimmung mit demPen- sions-Gesetz bestimm t werden. — Der Konig kann Beamte ohne ihre Einwilligung versetzen, dochso, dass sie dadurch

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