Kopenhagen

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VERFASSUNG.

in ihrem Einkommen nicht geschmiilert werden und dass ihnen die Wahl gelassen wird, zwischen einer solchen Ver- setzung oder Abschied m it Pension nach den allgemeinen Regeln. — Ausnahmen fiir gewisse Klassen von Beamten, ausser den in §. 78 festgesetzten, werden durch ein Gesetz bestimmt. §. 23. Der Konig besitzt die hochste Gewalt iiber die Land- und Seemacht. — E r erklart Krieg, schliesst Frie- den, schliesst Biindnisse und Handelstractate ab und hebt sie a uf ; doch kann er dabei nicht ohne Einwilligung des Reichstags irgend einen Theil des Landes entåussern, iiber irgend eine Staatseinnahme verfiigen oder dem Lande ir­ gend eine lastende Verpflichtung aufburden. §. 24. Der Konig beruft einen ordentlichen Reichstag jedes Jahr. Ohne Einwilligung des Konigs kann er nicht langer als zwei Monate beisammenbleiben. — Veranderun- gen in diesen Bestimmungen konnen nur durch das Gesetz geschehen. §. 25. Der Konig kann den Reichstag zu ausserordent- lichen Zusammenkiinften berufen, deren Dauer von seiner Bestimmung abhangt. §. 26. Der Konig kann die Sitzungen des ordentlichen Reichstags auf bestimm te Zeit vertagen, doch ohne die Ein­ willigung des Reichstags auf nicht langer als zwei Monate und nicht ofter wie einmal im Jahre bis zu seiner nachsten ordentlichen Zusammenkunft. §. 27. Der Konig kann entweder den ganzen Reichstag oder eine seiner Abtheilungen auflosen; w ird nur eines der Things aufgelosl, dann sollen die Sitzungen des anderen Things vertagt w erd en , bis der ganze Reichstag wieder versammelt werden kann. Dies soli innerhalb zweier Mo­ nate nach der Auflosung geschehen. §. 28. Der Konig ist berechtigt, dem Reichstage Ge- setzvorschlage und andere Beschliisse vorzulegen.

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