Kopenhagen

VERFASSUNG. 71 §.29. DieZustiminung desKonigs ist erforderlich, um e in e m Reichstagsbeschlusse Gesetzeskraft zu verleihen. Der Konig befiehlt die Bekanntmachung des Gesetzes und tragt Sorge fiir dessen Vollstreckung. §. 30. In besonders dringlichen Fallen kann der Konig, wenn der Reichstag nicht versammelt ist, provisorische Gesetze erlassen, die jedoch nicht gegen das Grundgesetz streiten diirfen und stets dem folgenden Reichstage vorge- legt werden mussen. §. 31. Der Konig kann begnadigen und Amnestie er- theilen; die Minister kann er hinsichtlich der ihnen vom Reichsgerichte zuerkannten Strafen nur m it Einwilligung des Volksthings begnadigen. §. 32. Der Konig ertheilt, theils unm ittelbar, theils durch die betreffenden Regierungsbehorden, solche Bewil- ligungen und Ausnahmen von den jetzt geltenden Gesetzen, die nach den bisher geltenden Regeln iiblich gewesen sind. §. 33. Der Konig hat das Miinzrecht nach den Bestim- mungen des Gesetzes. IV. §. 34. Der Reichstag besteht aus dem Volksthing und dem Landesthing §. 35. Das W a h l r e c h t zum V o l k s t h i n g hat jeder unbescholtene Mann, der das Eingebornen-Recht besitzt, wenn er sein dreissigstes Jahr erreicht h a t; ausgenommen wenn er: a ) ohne einen eigenen Hausstand zu haben, in einem privaten Dienstverhaltniss steht; b) wenn er Unterstiitzung vom Armen-Wesen geniesst oder genossen hat, die ihm nicht nachgelassen oder von ihm zuriickbezahlt ist. c) wenn er nicht dispositionsfahig iiber sein Vermo- gen ist. d) wenn er nicht ein Jahr lang festen Wohnsitz in dem

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