Kopenhagen

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VERFASSUNG.

Wahlkreise oder der Stadt hat, wo er wahrend der Zeit, wo die Wahl vor sich geht, sich aufhalt. §. 36. W a h l b a r z m n V o l k s t h i n g ist, m it den im §. 35 a, 6 , c benannten Ausnahmen, jeder unbescholtene Ma nn, wenn er das Eingebornen-Recht besitzt und sein fiinf und zwanzigstes Jahr erreicht hat. §. 37. Die Anzahl der Mitglieder des Volksthings soli ungefahr in dem Verhaltniss von E i n e m auf 14,000 Ein- wohner stehen. Die Wahlen finden in Wahlkreisen statt, deren Umfang durch das Wahlgesetz bestimm t wird. Jeder Wahlkreis wahit Einen unter Denen, die sich zur Wahl ge- stellt haben, §. 38. Die Mitglieder des Volksthings werden auf drei Jahre gewahlt. Sie erhalten Diaten. §. 39. W a h l r e c h t zum L a n d e s t h i n g hat Jeder, welcher nach §. 35 Wahlrecht zum Volksthing besitzt. Die Wahlberechtigten wahlen aus ihrer Mitte Wahlmanner nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes. §. 40. Wa l i l b a r zum L a n d e s t h i n g ist jeder unbe­ scholtene Ma nn, welcher das Eingebornen-Recht besitzt, iiber dessen Vermogen nicht Schuldenwesen entstanden oder ein Concurs verhangt ist, wenn er sein einundvierzig- stes Jahr erreicht und in dem letzten Jahre e n t w e d e r dem Staate oder der Commune directe Agaben von 200 Rbdlr.*) entrichtet hat oder beweist, dass er eine jahrliche reine Einnahme von 1200 Rbdlr. **) geniesst. In denW ahl- kreisen, wo die Zahl der Wahlbaren nach dieser Regel nicht das Verhaltniss zu der Bevolkerung erreicht, welches das Wahlgesetz bestimm t, wird die Zahl der Wahlbaren durch die am hochsten Besteuerten des Wahlkreises ver- mehrt, bis das Verhaltniss erreicht wird.

*) 150 Thaler Courant. **) 900 Thaler Courant.

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