Kopenhagen

VERFASSUNG.

7 3

§. 41. Die Wahlen zu dem Landesthing werden in grosseren Wahlkreisen vorgenommen, welche durch das Wahlgesetz bestimmt werden. Die Wahlmanner eines sol- chen grosseren Kreises treten zusammen und stimmen fiir so Viele, als in dem Wahlkreise gewåhlt werden sollen, in welchem wenigstens Dreiviertel der Gewahlten festen Wohn- sitz seit einem Jahre vor den Wahlen gehabt haben mus­ sen. Zur Gultigkeit der Wahl ist mehr als die Hålfte der abgegebenen Stimmen nothwendig. §. 42. Die Zahl der Mitglieder des Landesthings muss stets ungefahr die Hålfte der Zahl der Mitglieder des Volks- things betragen. §. 43. Die Mitglieder des Landesthings werden auf acht Jahre gewahlt. Die Hålfte scheidet im vierten Jahre aus. Sie erhalten dieselben Diåten wie die Mitglieder des Volksthings. §.44. Wenn ein neues Communalgesetz erlassen sein wird, konnen die Wahlen fiir das Landesthing durch Ge­ setz auf die grossern Commun- (Amts- oder Provinz-) Rathe ixbergehen. V. §.45. Der jåhrliche Reichstag tritt am ersten Montag des Octobers zusamm en. wenn der Konig ihn nicht eher zusammenberuft. §. 46. Der Sitz der Regierung ist auch der Versamm- lungsort des Reichstags. In aussergewohnlichen Fållen kann der Konig ihn auch nach einem andern Orte des Reiches zusammenberufen. §.47. Der Reichstag ist unverletzbar. Wer dieSicher- heit und Freiheit desselben antastet, w er -einen dahin zie- lenden Befehl ausstellt oder ihm gehorcht, macht sich des Hochverraths schuldig. §. 48. Jedes der Things ist berechtigt, Gesetze vorzu- schlagen und fiir seinen Theil anzunehmen.

Made with