Kopenhagen

7 4

VERFASSUNG.

§. 49. Jedes der Things kann Adressen an den Konig einreichen. §. 50. Jedes der Things kann zur Untersuchung allge- mein wichtiger GegenstandeCommissionen aus seinen Mit- gliedern niedersetzen. Diese sind berechtigt, sowohl von offentlichen Behorden, wie von privaten Burgern die Mit- tlieilung miindlicher oder schriftlicher Aufklarungen zu verlangen. §. 51. Keine Steuer kann anders auferlegt, verandert oder aufgehoben, auch keine Mannschaft ausgeschrieben, keine Staatsanleihe gemacht und keine dem Staat geho- rende Domaine veraussert werden, als durch ein vorher- gehendes Gesetz. §. 52. Auf jedem ordentlichen Reichstage, gleichnach- dem er zusammengetreten ist, werden Vorlagen zu einem Finanzgesetz fiir das folgende Finanzjahr vorgelegt, welche eine Uebersicht uber die Einnahmen und Ausgaben des Staats enthalten. — Die Finanzvorlage w ird erst im Volks­ thing verhandelt. Keine Steuer darf erhoben werden, bevor das Finanzgesetz bewilligt ist. Keine Ausgabe darf bestrit- ten werden, die nicht in demselben ihre Rechtfertigung hat. §. 53. Jedes Thing erwahlt zwei besoldete Revisoren. — Diese gehen die jahrlichen Staatsrechnungen durch, und geben darauf Acht, dass sammtliche Einnahmen des Staats darin aufgefiihrt worden sind und dass keine Ausgaben ausserhalb des Finanzgesetzes stattgefunden haben. Sie konnen verlangen, dass alle nothwendigen Aufklarungen und Actenstiicke ihnen mitgetheilt werden. Der jahrliche Staatsrechenschaftsbericht sammt den Bemerkungen der Revisoren w ird dann dem Reichstage mitgetheilt, der mit Bezug darauf seinen Beschluss fasst. §. 54. Kein Auslander kann in der Folge Eingebornen- Recht erhalten, ausser durch ein Gesetz. ♦ §. 55. Kem Gesetzentwurf kann eher verbindlich an-

Made with