Kopenhagen

VERFASSUNG. 7 6 gcnommen werden, bis er dreimal von dem Thing verhan- delt worden ist. §. 56. W ird ein Gesetzentwurf von einem der Things verworfen, so kann er von demselben Thing auf derselben Versammlung nicht m ehr vorgenommen werden. §. 57. W ird ein Gesetzentwurf von dem einen Thing angenommen, so w ird er in der Form, wie er angenommen worden, dem andern Thing vorgelegt; w ird er hier veran- dert, so geht er an das erste Thing zuriick; werden hier wieder Aenderungen vorgenommen, so geht der Vorschlag aufsNeue an das andere Thing. W ird auch dann keine Zu- stimmung erlangt, soli, wenn einer der Things es verlangt, jedes Thing fiir sich eine gleiche Anzahl von Mitgliedern wahlen, um als Ausschuss zusammen zu treten, welcher dann sein Bedenken iiber die nicht vereinbarten Punkte abgiebt. Mit Beriicksichtigung des Bedenkens des Aus- schusses, findet dann die endliche Abmachung, auf jedem Thing fiir sich statt. §. 58. Jedes der Things entscheidet selbst iiber die Giiltigkeit der Wahl seiner Mitglieder. §. 59. Ein jedes neue Mitglied legt, sobald die Giiltig- keit seiner Wahl anerkannt ist, Eid auf das Grundgesetz ab. §. 60. DieReichstagsabgeordneten sind nur durch ihre Ueberzeugung und nicht durch Vorschrift ihrer Wåhler ge- bunden. Beamte, welche als Reichstagsabgeordnete gewahlt sind, bediirfen der Zustimmung der Regierung nicht, um die Wahl annehmen zu konnen. §.61. Kein Reichstagsabgeordneter kann wahrend der Versammlung des Reichstags, ohne Zustimmung des Things, wozu er gehort, Schulden halber seiner Freiheit beraubt oder gefanglich eingezogen, noch zur gerichtlichen Verant- wortung gezogen werden, mit Ausnahme der Ertappung auf frischerThat. Fiir seine Aeusserungen auf dem Reichs­ tag kann Keines der Mitglieder desselben ohne Einwilli-

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