Kopenhagen

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VERFASSUNG.

gung des Things zur Verantwortung ausserhalb desselben gezogen werden. §. 62. Kommt einer der giiltig Gewahlten in eine der Lagen, durch welche die Wahlbarkeit verloren geht, dann verliert er auch das aus der Wahl hervorgehende Recht. Doch soli Niemand seinen Sitz auf dem Landesthing des- wegen verlieren, weil er im Yerlauf der Zeit, fur die er gewahlt ist, nach einem andern Wahlkreise wegzieht. Durch Gesetz ist noch naher zu bestimmen, in welchen Fallen ein Abgeordneter, welcher zu einem m it Gehalt verbundenen Staatsam te befordert wird, einer Neuwahl sich zu unter- werfen hat. §. 63. Die Minister haben in Folge ihres Amtes Zutritt zum Reichstage und sind berechtigt, wahrend der Ver- handlungen das W ort zu verlangen, wann sie wollen, unter Befolgung der Geschaftsordnung. Ein Stimmrecht uben sie nur aus, wenn sie zugleich Reichstagsabgeordnete sind. §. 64. Jedes Thing wiihlt selbst seinen Vorsitzenden, und den oder die, welche bei dessen Yerhinderungsfall den Yorsitz fiihren sollen. §. 65. Keines der Things kann einen Beschluss fassen, wenn nicht wenigstens die Halfte seiner Mitglieder zur Stelle sind und an der Abstimmung Theil nehmen. §. 66 . Jeder Reichstagsabgeordnete kann in dem Thing, zu dem er gehort, m it dessen Einwilligung eine jede of- fentliche Angelegenheit zur Verhandlung bringen und dar- tiber die Erkliirung der Minister verlangen. §. 67. Kein Antrag darf einem der Things auf anderem Wege zugestellt werden, als durch eines seiner Mitglieder. §. 68 . Findet das Thing keine Veranlassung iiber einen Antrag einen Beschluss zu fassen, so kann es denselben an die Minister verweisen. §. 69. Die Versammlungen der Things sind offentlich. doch konnen der Yorsitzende oder die in der Geschafts-

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