Kopenhagen

VERFASSUNG. 77 ordnung festgesetzte Zahl der Reichstagsmitglieder verlan­ gen, dass alle Nichtmitglieder sich entfernen, worauf das Thing dariiber entscheidet, ob die Sache in offentlicher oder geheimer Sitzung verhandelt werden solle. §.70. Jedes der Things trifft die naheren Bestimmun- gen den Geschaftsgang und die Aufrechthaltung der Ord­ nung betreflend. §. 71. Der vereinigte Reichstag w ird durch das Zu- sammentreten des Volksthings und des Landesthings ge- bildet. Zu einem Beschlusse ist es erforderlich, dass uber die Halfte der Mitglieder jedes der beiden Things zugegen ist und an der Abstimmung Theil nimmt. Der vereinigte Reichstag wahlt selbst seinen Vorsitzenden und stellt die naheren Bestimmungen, den Geschaftsgang betreffend, fest. VI. §. 72. Das Reichsgericht besteht aus sechzehn Mitglie- dern, die auf vier Jahre gewahlt w erd en ; zur Halfte von dem Landesthing, zur Halfte von dem obersten Gerichts- hofe des Landes unter dessen Mitgliedern selbst. Dasselbe wahlt seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Ein Gesetz ordnet das W eitere des Verfahrens. §. 73. Das Reichsgericht entscheidet in den, vom Volksthing gegen die Minister eingeleiteten Prozessen. — Vor das Reichsgericht kann der Konig auch Andere wegen Verbrechen stellen lassen, von denen er findet, dass sie besonders gefahrlich fiir den Staat sind, sobald das Volks­ thing dazu seine Einwilligung giebt. §. 74. Die Ausiibung der richterlichen Gewalt kann nur durch das Gesetz geordnet werden. §. 75. Die m it einem gewissen Grundbesitz verbun­ dene richterliche Gewalt soli durch ein Gesetz aufgehoben werden. §. 76. Die Rechtspflege ist nach Regeln, welche das Gesetz bestimmt, von der Verwaltung zu trennen.

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