Kopenhagen

78

VERFASSUNG.

§. 77. Die Gerichtshofe sind berechtigt, iiber eine jecle Frage, hinsichtlich der Grenzen der obrigkeitlichen Gewalt, zu entscheiden. Jedoch kann der, der eine solche Ein- sprache gegen die Obrigkeit erhebt, nicht dadurch, dass er seine Sache vor den Richterstuhl bringt, sich der vorlau- figen Nachachtung des Befehls derselben entziehen. §. 78. Richter haben in ihrem Berufe sich nur nach dem Gesetze zu richten. Sie konnen nicht ohn

Made with