Kopenhagen

VERFASSUNG. 79 weichenden kirchlichen Gemeinden sollen nåher durch ein Gesetz geordnet werden. §. 84. Auf Grund seines Glaubensbekenntnisses kann Niemandem der volle Genuss seiner biirgerlichen und poli- tischen Rechte entzogen werden, auch kann Niemand aus diesein Grunde die Ausiibung irgend einer allgemeinen Biirgerpflicht verweigern. VIII. §. 85. Jeder, der verhaftet wird, soli binnen vierund- zwanzig Stunden vor den Richter gestellt werden. Wenn der Verhaftete nicht gleich auf freien Fuss gesetzt werden kann, soli der Richter durch ein, m it Grunden begleitetes Erkenntniss, welches moglicnst bald und spatestens bin- lien drei Tagen abgegeben werden muss, entscheiden, dass er gefangen gehalten werde, und wenn er gegen Caution losgelassen werden k a n n , die Art und Grosse derselben bestimmen. — Gegen das Erkenntniss, welches der Richter ausspricht, kann von dem BetrefTenden sogleich bei einem liohern Richterstuhl appellirt werden. — Niemand kann einem Praventionsgefangniss fiir ein Vergehen unterworfen werden, welches bios Geldstrafe oder einfaches Gefangniss nach sich ziehen kann. §. 86 . Die Wohnung ist unverletzlich, Haussuchung, Beschlagnahme und Untersuchung von Briefen und anderen Papieren kann, wo kein Gesetz eine Ausnahme rechtfertigt, nur nach Ausspruch der Gerichte stattfinden. §. 87. Das Eigenthum ist unantastbar; Niemand kann genothigt werden, sich seines Eigenthums zu entaussern, als wo das Gemeinwohl es verlangt; es kann dies nur in Folge eines Gesetzes und gegen vollstandige Entschådigung geschehen. §. 88. Alle Beschrankungen in der freien und gleichen Berechtigung zum Erwerbe, die nicht in dem allgemeinen

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