Blickpunkt Schule 3 2026
Leserbrief zum Artikel ‘Was ist Demokratie’ und Erwiderung des Autors Erwiderung auf Thomas Budde
Leserbrief
Herrschaft; Menschenwürde und Minderheiten schutz sind demgegenüber nicht begriffsbestim mend für Demokratie als solche. Menschenrechte gelten universell und sind nicht an die Herr schaftsform der Demokratie gebunden. Sie wer den jedoch in bestimmten Verfassungsordnungen rechtlich festgelegt. Im Grundgesetz sind sie ver bindlich ausgestaltet. Diese sind im Unterricht zu thematisieren – aber als rechtliche Struktur der geltenden Ordnung, nicht als Katalog zu inter nalisierender Überzeugungen. Ihre Geltung steht dabei nicht zur Disposition. Sie zu erklären ist Verfassungsunterricht, nicht Gesinnungspflege. Herr Budde verbindet seine Frage nach der Aushöhlung demokratischer Ordnung mit der Erwartung, Lehrkräfte müssten hierauf im Unter richt reagieren. Damit verfehlt er den Maßstab. Hessische Lehrkräfte sind als Beamte an das Grundgesetz und die Landesverfassung gebun den. Ihr Amtseid verpflichtet sie nicht auf politi sche Überzeugungen, sondern auf die Wahrung dieser Ordnung. Das gilt nicht nur für Lehrkräfte, sondern für alle Landes- und Bundesbeamten. Wenn diese Ordnung ausgehöhlt wird, tritt die pädagogische Perspektive zurück. Maßgeblich ist die Bindung des Amtes selbst. Wer auf die Verfas sung verpflichtet ist, kann ihre Aushöhlung nicht als Gegenstand beliebiger Kontroverse behan deln, sondern hat ihr im Rahmen seines Amtes entgegenzutreten. Davon zu unterscheiden ist der Normalfall politischer Bildung. Wer Schüle rinnen und Schüler dazu bringen will, die richti gen Überzeugungen zu haben, verlässt den Boden politischer Bildung und betritt den der Disziplinierung. Wer ihnen hingegen erklärt, wie demokratische Verfahren funktionieren und warum sie rechtlich gebunden sind, ermöglicht Urteilskraft – die Fähigkeit, auch im Dissens zu verbindlichen Entscheidungen zu gelangen. Der Beutelsbacher Konsens, auf den sich Herr Budde beruft, untersagt nicht nur Indoktrination, sondern verlangt die Offenheit politischer Urteilsbildung. Auch hier gilt: Nicht die richtige Überzeugung wird verlangt, sondern die Orien tierung an Regeln, die politische Freiheit erst ermöglichen. Demokratie erweist ihre Wehrhaftigkeit nicht in der moralischen Selbstvergewisserung der Mehrheit, sondern in der Stabilität ihrer Institu tionen. Wer Recht durch Gesinnung ersetzt, hebt die Form auf, die er zu verteidigen vorgibt. Dr. Christian Roos | Bezirksvorsitzender Marburg, Kontakt: roos@hphv.de
Blickpunkt Schule 2|2026, Seite 6 Die ‘Herrschaft des Verfahrens’ muss eingebettet sein in Grund- und Men schenrechte. Wider spruch zu den Ausführungen des Dr. Roos. W as ist, wenn eine extreme Partei zwar die formalen Regeln der Demokratie beachtet, die Mehrheit in Wahlen erringt, die Regierung übernimmt und die Demokratie und die Gewaltentei Macht zu bleiben wie in Polen, Ungarn oder gar der deutschen Ge schichte des 20. Jahr hunderts geschehen? Sollen die hessischen Lehrkräfte, die doch an die Landesverfas sung, das Grundgesetz gebunden sind, sich darauf beschränken, lediglich die formalen Verfahrensordnungen des demokratischen Systems ihren Schüle rinnen und Schülern vorzustellen, ohne die Werte des Grund gesetzes (zum Beispiel Menschenwürde, Min derheitenschutz) aktiv zu thematisieren und ‘gruppenbezogener Menschenfeindlich keit’ entgegenzu- treten? Thomas Budde, Eiterfeld lung aushöhlt, um dauerhaft an der und den ‘Beutels bacher Konsens’
J a, demokratische Verfahren können zur Selbstabschaffung der Demokratie miss braucht werden. Diese Einsicht gehört zum festen Bestand der Reflexion über Demokratie. Doch die Antwort darauf liegt nicht in der moralischen Er ziehung der Bürger, sondern in der institutionel len Verfassung der politischen Ordnung selbst. Demokratien begegnen diesem Problem nicht durch Gesinnungsanforderungen, sondern durch rechtliche Sicherungen ihrer Verfahren. Herr Budde stellt die Frage, was geschieht, wenn eine politische Kraft unter Einhaltung der formalen Regeln die Mehrheit erringt und die Re gierung übernimmt, um anschließend die Demo kratie auszuhöhlen. Diese Beschreibung greift zu kurz. Demokratie erschöpft sich nicht in der Regierung. Sie besteht im Zusammenspiel von Legislative, Exekutive und Judikative sowie in den Verfahren ihrer wechselseitigen Kontrolle. Wer in diese Ordnung eingreift, verändert nicht Politik, sondern das System. Das ist kein Versagen der Demokratie, sondern ihr Ende. Denn Demokratie ist eine Herrschafts form, die durch ihre Verfahren bestimmt ist. Wer diese Verfahren außer Kraft setzt, hebt sie auf. Gerade hier setzt die wehrhafte Demokratie an. Ihre Instrumente zeigen, dass sich die demo kratische Ordnung nicht durch innere Überein stimmung verteidigt, sondern durch rechtlich gebundene Verfahren. Die deutsche Geschichte des 20. Jahrhunderts zeigt nicht das Versagen des Verfahrens, sondern den Wegfall seiner Voraussetzungen. Dazu gehörte auch das Fehlen wirksamer institutioneller Sicherungen und ihrer Verbindlichkeit. Die Demokratie schützt sich, indem sie ihre eigenen Bedingungen festschreibt und durchsetzt. Für den konkreten Fall der Bundesrepublik gilt: Das Grundgesetz zieht aus dieser Problemlage institutionelle Konsequenzen. Die Bindung aller Staatsgewalt an Recht und Gesetz, die Unabhän gigkeit der Gerichte und die Unabänderlichkeit zentraler Verfassungsprinzipien begrenzen die Möglichkeit, demokratische Verfahren zu ihrer eigenen Abschaffung zu nutzen. Herr Budde fragt, ob Lehrkräfte sich auf die Vermittlung formaler Verfahren beschränken sol len. Die von ihm unterstellte Alternative zwischen Verfahrenswissen und Wertevermittlung verfehlt den Gegenstand. Gewaltenteilung gehört als Strukturprinzip zur Organisation demokratischer
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