MB_7-2014_25092014

07/ 2014

12 recht

Wahl der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte für Heilberufe

Am 25. Juni 2014 erfolgte die Wahl der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Heilberufe aus dem Berufstand der Apotheker durch den zuständigen Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss gehörten der Vizepräsident des OVG Münster, die Präsidentin des VG Köln, der Präsident des VG Münster, sowie je ein Angehöriger der Apothekerkammer Nordrhein und der Apothekerkammer Westfalen-Lippe an. Nach der uns vom OVG Münster übersandten Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses wurden für die Amtszeit vom 14. Juli 2014 bis zum 13. Juli 2019 nachste- hende Apotheker /-innen aus unserem Kammerbereich als nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer beim Landes- berufsgericht sowie beim Berufsgericht Münster gewählt bzw. wiedergewählt:

Beisitzer: Dr. Michael Michalak, Bochum Vertreter: Ottmar Kattinger, Essen

Berufsgericht in Münster:

Beisitzer: Hans-Jürgen Jesse, Emsdetten Vertreterin: Dr. Diana Lütke-Schürmann, Münster

Besitzerin: Elke Balkau, Tecklenburg Vertreter: Klaus Mörchen, Meschede

Beisitzerin: Monika Kierdorf-Witte, Arnsberg Vertreterin: Dana Schreiner, Gelsenkirchen

Besitzer: Matthias Söngen, Marl-Polsum (Die Amtszeit seines Vertreters, Wichard Dohmann, Münster läuft noch bis zum 8. August 2015.)

Landesberufsgericht in Münster:

Nach Mitteilung des OVG Münster wurden die betroffenen Personen bereits über ihre Wahl in Kenntnis gesetzt. Eine Benachrichtigung der nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten durch das OVG erfolgte demnach nicht. Wir möchten an dieser Stelle allen Kammerangehörigen, die sich als Kandidatinnen / und Kandidaten bei uns gemeldet haben, für ihr Interesse und die Bereitschaft zur Übernah- me des Amtes als nichtrichterliche Beisitzer /-in danken.

Vertreter: Rudolf Gustav Jeromin, Münster (für den Beisitzer Dr. Bernd Stallinger, Altenholz, dessen Amtszeit noch bis zum 8. August 2015 läuft.)

Beisitzerin: Gisela Dröge, Werl Vertreter: Stephan Ludigkeit, Coesfeld

Apothekenwerbung in Arztpraxen

Nähere Ausführungen zu diesem Artikel befinden sich im internen Bereich unserer Homepage, Rubrik „Ratgeber Recht, Aktuelles“. www.akwl.de

Nach dem Apothekengesetz (ApoG) dürfen Apotheken- inhaber und ihr Personal keine Rechtsgeschäfte vorneh- men oder Absprachen treffen, die die Zuführung von Pati- enten zum Gegenstand haben. Nach einschlägiger Rechtsprechung liegt auch ein Verstoß gegen die besagte Norm (§ 11 Abs. 1 ApoG i.V.m. § 14 der Berufsordnung) vor, wenn eine Apotheke in einem Arzt- wartezimmer z. B. über ein „Wartezimmer-TV“ oder auf sogenannten ärztlichen Terminkarten exklusiv wirbt, da dies den wartenden Patienten wie eine Empfehlung des Arztes erscheint.

Datenschutzbeauftragter in Apotheken

Aufgrund häufiger Nachfrage nach den Vorschriften zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in Apothe- ken haben wir einen Artikel zu diesem Themenbereich im internen Bereich der Kammerhomepage, Rubrik „Ratgeber Recht, A – Z“, eingestellt.

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