MB_7-2014_25092014

13 Recht

AKWL MB 07 / 2014

Umgang mit anonymen Beschwerden Immer wieder erreichen die Apo- thekerkammer anonyme Beschwer- den über Vorgänge, die sich angeb- lich in Apotheken zugetragen haben bzw. es werden lediglich Verdachts- momente oder auf Hörensagen beru- hende Fälle vorgebracht.

Wir weisen darauf hin, dass wir sol- chen Beschwerden in der Regel nicht nachgehen können. Um ein Beschwerdeverfahren betreiben zu können, benötigen wir vollständige Angaben des Beschwerdeführers, wie z. B. Vor- und Nachname und die Adresse sowie eine konkrete Sachver- haltsdarstellung nebst eindeutigen Beweisen. Dazu zählen beispielswei- se Werbeanzeigen mit Angaben von Datum und Ort des Erscheinens oder schriftliche Aussagen von Betrof- fenen, die eine vollständige Bewer- tung des beanstandeten Verhaltens

Anonymen Beschwerden über Vorgänge, die sich in Apotheken abgespielt haben sollen, kann die Kammer in der Regel nicht nachgehen. Hierfür wird unter anderem die Adresse des Beschwerdeführers benötigt. Foto: ABDA

ermöglichen. Nur wenn uns diese Informationen vorliegen, können wir Beschwerden sachgerecht nach- gehen. Dies gilt insbesondere dann,

wenn eine Beschwerde Anlass zu einem berufsrechtlichen oder wett- bewerbsrechtlichen Vorgehen gibt.

Keine Abgabe von Rubbellosen bei Rezepteinlösung Urteil des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt hat entschie- den, dass die Gewährung eines Ein- kaufsgutscheines von einem Euro bzw. eines Loses, welches als Gewinn solch einen Gutschein enthalten kann, in einer Apotheke bei Abgabe von preisgebundenen Arzneimitteln nicht zulässig ist. Das OLG sah in der Abgabe des Ein- kaufsgutscheines einen Verstoß ge- gen § 78 AMG i.V.m. der Arzneimit- telpreisverordnung. Es verweist in seiner Entscheidung auf die Recht- sprechung des BGH, nach der ein

Verstoß gegen die Preisbindung auch dann vorliegt, wenn das Arzneimittel zwar zum festgesetzten Preis abge- geben wird, der Kunde aber sonstige Vorteile erhält, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erschei- nen lassen. Einen solchen wirtschaft- lichen Vorteil sah das Gericht in dem Rubbellos. Damit mache es keinen Unterschied, ob der Apotheker diesen Einkaufs- gutschein „offen“ oder als Gewinn innerhalb eines überreichten Rubbel- loses gewähre. Auch wenn der Kunde

erst nach dem Freirubbeln des Loses erfährt, dass sein Gewinn in einem Einkaufsgutschein besteht, kann ihn dies veranlassen, sich bei nächster Ge- legenheit wieder an die Apotheke zu wenden. Auf die Frage, wie hoch die Gewinn- chance dabei tatsächlich ist, komme es nicht an: Gerade wenn der Kunde bereits einen Einkaufsgutschein ge- wonnen habe, werde er die Gewinn- chance nicht so gering einschätzen, als dass seine künftige Kaufentschei- dung davon unbeeinflusst bliebe.

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