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4 5 die Wundarzeneikunde, welche früher Ihre eigene Lehr­ anstalt hatte, mit derselben vereinigt wurde. I)ic Universität zählt gegenwärtig unter den akade­ mischen Lehrern 18 ordentliche Professoren, von denen wiederum in der Regel IG im akademischen Senate, dein Consistorio, Sitz haben $ die anderen sind thcils ausserordentliche Professoren, thcils Lcctorcn. — Den Vorsitz im Consistorio hat der Rector, der nach einem bestimmten Umgänge aus den Mitgliedern des Senats gewählt wird und sein Amt ein Jahr lang be­ kleidet. — Die Universität und sämmtlichc gelehrten Schulen stehen unter einer königlichen Dircction als oberster Behörde. — Ehe die jungen Studircnden, sie mögen nun in Schulen oder durch privaten Unterricht für die Uni­ versität gebildet worden, sich hier imniatriculiren lassen, Zutritt zu den akademischen Vorlesungen be­ kommen, und an den sonstigen Vortheilen, welche die Universität darbictct, Theil nehmen können, müs­ sen sie sich einer öffentlichen Prüfung, dem sogenann­ ten examen artium. unterwerfen. — Das zweite Examen, das sic zu bestehen haben, zerfällt in zwei Theile, wovon der ersic, die philologische Prüfung, ein halbes Jahr nach dem examen artium und der zweite, die philosophische Prüfung, wiederum ein halbes Jahr später vorgenommen wird. — Dann fangen die Amts­ studien an. — Das theologische Amtsexamen wird vier Mal, das juridische und medieinischc zwei Mal im

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