Blickpunkt Schule 5/2021

Konkrete Personalratsarbeit IV: Die Beteiligungsrechte des Personalrats Überblick und Einführung in die Personalratsarbeit

(§ 72,1). Dies erfolgt in schriftlicher Form, die Schulleitungmuss innerhalb von vier Wochen hierzu nach Erörterung eine Entscheidung treffen und schrift- lichmitteilen. Die Frist kann unter Um- ständen auf weitere vier Wochen ver- längert werden (§ 69,3). Sollte es keine Einigung bei dem Initiativantrag des Personalrats geben, so geht die Ent- scheidung in die sogenannte Stufe (§ 70,1), also in den Hauptpersonalrat. Hier endet aber mit der Entscheidung imHauptpersonalrat der Initiativan- trag, der der Mitwirkung unterliegt. Sollte aber imRahmen der Mitbestim- mung hier ebenfalls keine Einigung er- zielt werden, so kann die Einigungsstel- le angerufen werden (§70,3 und §71). Das ’Mitbestimmungs- recht’ Das Mitbestimmungsrecht umfasst viele Bereiche und man unterscheidet hier die Sparten ’soziale Angelegen- heiten’ (§ 74) und ’Personalangele- genheiten’ (§ 77). Ohne die Zustim- mung des Personalrats kann hier kei- ne Maßnahme umgesetzt werden. Bei Nichteinigung hat sowohl die Dienst- stelle wie auch der Personalrat das Recht, die Entscheidung darüber an die nächsthöhere Instanz, die soge- nannte ’Stufe’, und damit in den Hauptpersonalrat (HVPG § 70) wei- terzugeben. Sollte auch hier eine Par- tei nicht mit dem Ergebnis ’zufrieden’ sein, bleibt sogar die sogenannte ’Ei- nigungsstelle’ (§ 71) als letztes Ent- scheidungsgremium übrig. Darauf wird noch bei der Gegenüberstellung von der spezifischen Unterscheidung von ’Mitbestimmung’ und ’Mitwir- kung’ eingegangen. (1) Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten (§ 74) Aus dem recht umfangreichen Katalog von siebzehn Positionen seien hier eini-

ge herauszuheben, die meines Erach- tens von besonderer Bedeutung sind: Da geht es erstens um ’Bestellung und Abberufung von Frauenbeauftragten, Datenschutzbeauftragten … und Si- cherheitsbeauftragten …’ (§74,1 Nr. 3), zweitens um die ’Gestaltung der Ar- beitsplätze’ (§74,1 Nr. 16) und drittens um ’Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sons- tigen Gesundheitsschädigungen’ (§ 74,1 Nr. 6). Hierzu führt zum Beispiel Dirk Lenders in seinemKommentar aus: »Zu denmitbestimmungspflichti- genMaßnahmen gehören organisatori- sche wieMaßnahmen des vorbeugen- den Arbeitsschutzes, die als Grund- pflichten den Arbeitgeber/Dienstherrn treffen (§ 3 ArbSchG). (…) Der Dienst- herr ist gegenüber den Beamten nach § 45 BeamtStG individualrechtlich verpflichtet. Nicht erst aufgrund von Einsparungen, Personalabbau und Arbeitsverdichtung im öffentlichen Dienst gehört die Mitbestimmung des Personalrats für den Arbeits- und Ge- sundheitsschutz zu den grundlegen- den Aufgaben« (Dirk Lenders: Hessi- sches Personalvertretungsgesetz, 2012, S. 257). Als langjähriges Mitglied im Arbeits- und Gesundheitsausschuss am Staatlichen Schulamt Weilburg kann ich dies nur unterstreichen. Hier geht es vielfach um belastete Gebäude mit PVC, Asbest und Formaldehyd oder um die sogenannte ’Halligkeit’, d.h. Lärmbelastung durch zu hohenWider- hall in Klassenräumen und Sporthallen durch suboptimale Deckenkonstruk- tionen. Aber auch andere Faktoren als die baulichen Gegebenheiten wie zum Beispiel psychische Beeinträchtigun- gen sind hierbei zu beachten (Dirk Len- ders, a.a.O., S. 257). (2) Mitbestimmung in Personal- angelegenheiten (§ 77) Auch hier gibt es einen sehr umfang- reichen Katalog von Einzelpositionen,

von HEINZ SEIDEL Vorsitzender des Bezirks Gießen *

Personalratsarbeit

Teil 2 I n den vorhergehenden drei Artikeln in ’Blickpunkt Schule’ wurde seit 2/2021 eine kleine Serie gestartet, in der anhand eines sogenannten »Jahresplanes« und der »Rechtsstel- lung des Personalrats« einige Schwer- punkte der Arbeit eines Personalrats wie zum Beispiel Lehrerversorgung, Zustimmungsverweigerung, Haus- haltsplan, Schuldeputat, A14-Beförde- rungen, die ’Fünf Säulen der Pflichten’ des Personalrats einerseits und ver- schiedene ’Rechte des Personalrats’ (Anhörungs-, Informations-, Kontroll- und Überwachungsrecht) andererseits sowie die Geschichte zur Entstehung der Personalräte angesprochen wur- den. Heute werde ich die übrigen Be- teiligungsrechte des Personalrats dar- legen und anhand von Beispielen kon- kretisieren: Es geht namentlich um das Initiativ-, das Mitwirkungs- und das Mitbestimmungsrecht. In der Hierarchie der Beteiligungs- rechte des jeweiligen Personalrats sind diese drei Rechte ganz hoch anzusie- deln. Das ’Initiativrecht’: § 69,3 »Der Personalrat kann in sozialen und personellen Angelegenheiten, die sei- ner Mitbestimmung unterliegen, Maß- nahmen beantragen, die der Gesamt- heit der Beschäftigten der Dienststelle dienen« (§ 69,3). Dieses Initiativrecht berührt auch den Bereich, der die Mit- wirkung des Personalrats betrifft

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