Blickpunkt Schule 5/2021

die die Beamten (§ 77,1 Nr. 1a–i) und die Angestellten (§ 77,1 Nr. 2a–i) be- rühren. Auch hier seien einige Punkte hervorzuheben wie Einstellung, Beför- derung, Versetzung, Abordnung, bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeit- beschäftigung oder Beurlaubung. Zu den Abordnungen, die zumTeil des- halb unumgänglich sind, da Abord- nungen und Versetzungen vor Neu- einstellungen gehen, gibt es in der Mitbestimmung dennoch Einschrän- kungen: Im ersten Jahr der Abord- nung ist der Personalrat nicht in der Mitbestimmung, im zweiten Jahr der Abordnung nur bei einem Umfang ab fünfzig Prozent und ab dem dritten Jahr der Abordnung vollumfänglich – egal in welchem Umfang die Abord- nung erfolgen soll. (3) Der sogenannte »Versagens- katalog« (§ 77,4): Begründungen für eine Zustimmungsverweigerung bei der Mitbestimmung Der § 77,4 gibt drei Bereiche an, auf denen eine Zustimmungsverweige- rung des Personalrats fußen sollte und Erfolg hat, wenn nämlich »1. Eine Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, … eine gerichtliche Ent- scheidung … verstößt oder 2. … durch die Maßnahme der betroffene Be- schäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden … oder 3. die durch Tatsachen begründete Besorg- nis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören wer- de« (§ 77,4). Ein Beispiel aus der Praxis und für die Praxis: »Eine Schule braucht dringend eine Lehrkraft in Physik. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens erhält sie eine Lehrkraft mit den Fä- chern Deutsch und Kunst.« Was kann der Schulpersonalrat hier machen? Er kann und sollte nach § 77,4 Nr. 2 hier seine Zustimmung verweigern, weil diese Einstellung nicht nur dem Fachbedarf widerspricht, sondern weil auch eine Einstellung einer Kol- legin bzw. eines Kollegen mit dem Fach Physik dadurch vereitelt wird

und diese Personen damit benach- teiligt werden. Das ’Mitwirkungsrecht’ Das Mitwirkungsrecht greift insbeson- dere bei organisatorischen Angele- genheiten, zum Beispiel bei ’Verwal- tungsanordnungen’ (§ 63), bei ’auto- matisierter Verarbeitung personenbe- zogener Daten der Beschäftigten’ (§ 81,1) oder auch bei ’Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen’ (§ 81,2). Aber auch bei Personalange- legenheiten greift das Mitwirkungs- recht: So wirkt der Personalrat mit bei ’Versagung oder Widerruf der Geneh- migung einer Nebentätigkeit’ (§ 78,1 Nr. 1) sowie bei einer ’vorzeitigen Ver- setzung in den Ruhestand, sofern der Beschäftigte es beantragt’ (§ 78,1 Nr. 2). Ein weiterer nicht unwesentlicher Punkt ist, wenn gegen einen Beschäf- tigten beabsichtigt wird, »Ersatzan- sprüche geltend zu machen«, sofern der Beschäftigte dies beantragt. Hier ist der Personalrat bereits imVorfeld im Boot (§ 75,2). Der Unterschied zwischen ’Mitbestimmung’ und ’Mitwirkung’ Der Unterschied zwischen den beiden ist nur ein gradueller: ’Mitwirkung’ ist auch ’Mitbestimmung’, aber Mitbe- stimmung light . Bei Nichteinigung ei- ner Maßnahme kann jeder der beiden Partner das sogenannte ’Stufenver- fahren’ einleiten und damit die Ent- scheidung durch den Hauptpersonal- rat fällen lassen (§ 70). In diesem Paragrafen sind auch die weiteren

Modalitäten (Fristen, Zeitraum der Befassung) geregelt. Der einzige Un- terschied ist, dass es nur bei der Mit- bestimmung noch eine weitere, aber dann endgültige Entscheidungsin- stanz gibt, nämlich die sogenannte Einigungsstelle (§ 71). Dafür hat das Mitwirkungsverfahren den nicht un- wesentlichen Vorteil, dass das Betei- ligungsverfahren somit schneller durchgeführt werden kann und es zu einer schnelleren Umsetzung kommt (Dirk Lenders, a.a.O., S. 241). Wie das Mitbestimmungsverfahren kann es [= das Mitwirkungsverfahren] aber genauso »durch Anrufung übergeord- neter Stellen, seinen Standpunkt ver- treten und auf die Willensbildung der Dienststelle Einfluss nehmen« (Dirk Lenders, a.a.O., S. 240). Literaturhinweise Zum Abschluss sei erneut darauf verwiesen, dass wir vom Hessischen Philologenverband das Hessische Personalvertretungsgesetz (= HPVG) in einer attraktiven Form 2018 neu ge- druckt haben. Dieses HPVG enthält auch ein alphabetisches Stichwortverzeichnis. Aber das HPVG bedarf zusätzlich eines Kommen- tares, weil ein solcher auch Grundsatzurteile zu den einzelnen Themen bzw. zu den einzel- nen Paragrafen enthält sowie vertiefend den Gesetzestext erklärt. Als empfehlenswert sind hier zu nennen: Spieß, Walter: Personalvertretungsrecht Hessen 2012, Walhalla Fachverlag, Regens- burg 2012 Lenders, Dirk: Hessisches Personalvertre- tungsgesetz, BUND-Verlag; derzeit neu überarbeitet und aktualisiert (ist besonders empfehlenswert und sehr handlich!) * Heinz Seidel ist seit 2012 Referent in der Personal- räteschulung Hessen Mitte, 2. stellvertretender Vorsitzender des Gesamtpersonalrats in Weilburg (2019 bis 2021) und Mitglied des ASA-Ausschusses (Arbeitsschutz und Gesundheit) am Staatlichen Schulamt Weilburg (2012 bis 2021)

Personalratsarbeit

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