Blickpunkt Schule 5/2021

Corona-Tests in Schulen Eilantrag auf Verwendung selbst beschaffter speichelbasierter Corona-Tests in Schule abgelehnt D as VGWürzburg (Az.: W8 E 21.1182, Entscheidung vom 5. Oktober 2021) hat den Eilan-

legung im Sinne der Antragsteller. Denn die Beschränkung auf Tests, die über die Schule zur Verfügung gestellt würden, sei gerade deshalb in den Verordnungstext aufgenommen wor- den, um klarzustellen, dass keine selbst mitgebrachten Spuck- oder Gurgeltests verwendet werden dürf- ten. Damit solle verhindert werden, dass die Schulen und das Lehrperso- nal im Einzelfall überprüfen müssten, ob mitgebrachte Tests tatsächlich zu- gelassen seien und auch jeweils ord- nungsgemäß durchgeführt würden. Die Verwendung einheitlicher Tests solle eine effektive und ökonomische, praxisgerechte Durchführung der Tes- tungen im Klassenverband durch die Lehrkraft gewährleisteten. Der Ver- ordnungsgeber habe damit bewusst eine Regelung getroffen, die eine Wahlfreiheit der Schülerinnen und Schüler aller auf dem Markt zugelas- senen Tests ausschließe. Auch verfassungsrechtlich sei kei- nen anderweitige Auslegung geboten. Dass andere Bundesländer abwei- chende Regelungen getroffen hätten, mache die bayerischen Regelungen nicht rechtswidrig. Der Einschät- zungs- und Gestaltungsspielraum sei nicht in gesetzeswidriger Weise über- schritten. Auch der Bayerische Ver- waltungsgerichtshof habe ausdrück- lich festgestellt, dass die Regelung recht- und verfassungsmäßig sei. Gegen einen verfassungsrechtlich unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller (kör- perliche Unversehrtheit, Gleichbe- handlung, Gewissensfreiheit, Schutz von Kindern und Familie) spreche auch, dass die 14. BaylfSMV den An- tragstellern neben der Wahl von Dis- tanzunterricht/Distanzlernen weiter- hin die Alternative lasse, einen PCR- oder PoC-Antigentest extern in einem Testzentrum oder beim Arzt oder in einer Apotheke durchzuführen. Darü- ber hinaus bestehe für die Antragstel- ler die zusätzliche Möglichkeit, einen Test in der Schule durch eine für Jugendliche ab zwölf Jahren zuge- lassene Impfung zu vermeiden. Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Oktober 2021

Rechtstipp

trag eines zwölfjährigen Schülers und einer dreizehnjährigen Schülerin eines Gymnasiums abgelehnt, die gericht- lich erreichen wollten, dass die Durch- führung ihrer Corona-Selbsttests in ihrer Schule nicht per Nasenabstrich, sondern basierend auf einer Speichel- probe erfolgt, um am Präsenzunter- richt teilnehmen zu können. Nachdem die Schule, die das Ge- schwisterpaar besucht, einen entspre- chenden Antrag abgelehnt hatte, hat- ten sich die Antragsteller an das Ge- richt gewandt und ihren Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass sie aus verschiedenen Gründen Angst vor der Probeentnahme mittels eines in die Nasenhöhle eingeführten Fremdkörpers hätten. Sie seien häufig durch Nasenbluten beeinträchtigt. Der Zwang zum Nasenabstrich führe zu ei- ner Abneigung gegen den Schulbe- such insgesamt. Schon bislang hätten sie nicht an den Testungen in der Schule teilgenommen, sondern seien der Nachweispflicht mittels speichel- basiertem PoC-Antigentest bei einem externen Anbieter nachgekommen. Nachdem die Anzahl der notwendigen Testungen von zwei auf drei Testungen proWoche angehoben und die Zertifi- katgültigkeit von 48 auf 24 Stunden reduziert worden sei, sei ihnen und ih- ren Eltern die Erfüllung der Testpflicht durch externe Anbieter jedoch nicht mehr zumutbar. Die ortsansässige Apotheke biete keine speichelbasier- ten Testungen an. Die sonstigen Test- kapazitäten seien überlaufen und aus- gebucht. Die zugelassenen Tests seien qualitativ einheitlich, würden sich je- doch je nach angewandtemVerfahren beimVerletzungsrisiko unterscheiden. Ein Antigentest basierend auf Spei- chelentnahme sei deshalb das mildere Mittel. Das Anliegen sei auch eilbe- dürftig. Den Antragstellern werde ak-

Bild: PhotoSG/AdobeStock

tuell das Recht auf Teilhabe am Prä- senzunterricht verwehrt. Durch die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Tests auf 24 Stunden bleibe für Mon- tagfrüh nach demWochenende keine Alternative, ohne einen Teil des Unter- richts (die erste Stunde) durch Frei- stellung zu verpassen. Weiterhin wä- ren, wenn die Tests nachmittags statt- fänden, aufgrund der kurzen Gültig- keit sogar vier externe Tests proWoche zu organisieren. Das Gericht folgte dieser Argumen- tation nicht: Im Kern drehe es sich um die Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BaylfSMV (Bayerische Infektions- schutzverordnung). Danach sei die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt, wenn die Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BayIfSMV erbringen würden oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativen Ergebnis vorgenommen hätten. Der Test müsse über die Schu- le zur Verfügung gestellt und dort ver- wendet werden. Ein auf eigene Kosten von Schülerseite beschaffter Test wi- derspreche diesemWortlaut. Neben demWortlaut sprächen auch systematische Erwägungen, der Sinn und Zweck der Regelung sowie die Historie gegen eine erweiternde Aus-

21

SCHULE

Made with FlippingBook. PDF to flipbook with ease