Blickpunkt Schule 5/2020

Grundlage ihres Hausrechtes durch- setzen, dass alle Schüler auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Be- deckung tragen. Dabei könne sie sich auf die Zehnte Corona-Bekämp- fungsverordnung in Verbindung mit dem ’Hygieneplan-Corona für die Schulen’ stützen, wonach diese gene- relle Pflicht zumTragen einer Mund- Nasen-Bedeckung auf dem Schulge- lände gelte und nur in Ausnahmefäl- len, zum Beispiel aus gesundheitli- chen Gründen, hiervon eine Befreiung erteilt werden könne. Einen solchen Ausnahmefall habe die Antragstelle- rin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus müsse der verwendete Stoff überhaupt geeignet sein, eine Weiterverbreitung des Corona-Virus zu verhindern bzw. zu erschweren. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Dichtigkeit des textilen Stoffes ei- ne Filterwirkung hinsichtlich feiner Tröpfchen und Partikel bewirkt wer- den könne. Dies sei bei der von der Antragstellerin verwendeten Mund- Nasen-Bedeckung nicht der Fall. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Koblenz zu. Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 35/2020 vom 14. September 2020 Maskenpflicht an Schulen im Main-Kinzig-Kreis bleibt bestehen D as Verwaltungsgericht Frankfurt (Az. 5 L 2717/20.F) hat einen Eil- antrag zweier Schülerinnen gegen die mit Allgemeinverfügung des Main- Kinzig-Kreises angeordnete Masken- pflicht im Präsenzunterricht abge- lehnt. Im Zusammenhang mit der derzei- tigen durch das Corona-Virus (SARS- CoV-2) bedingten Pandemielage hat der Main-Kinzig-Kreis in der Allge- meinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona- Virus im Bereich der Schulen im Kreis- gebiet vom 16. Oktober 2020 eine Maskenpflicht ab der 5. Jahrgangs- stufe für den Präsenzunterricht ange- ordnet. Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen, die Schülerinnen

Rechtstipps

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aus gesundheitlichen Gründen keine Masken in der Schule tragen könnten. Nachdem diese Atteste von der Grundschule als nicht hinreichend aussagekräftig zurückgewiesen wor- den waren, beantragten die Antrag- stellerinnen einstweiligen Rechts- schutz beimVerwaltungsgericht Würzburg, das den Antrag ablehnte. Der Verwaltungsgerichtshof Mün- chen hat die hiergegen gerichtete Be- schwerde der Antragstellerinnen zu- rückgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungs- gerichtshofes haben die Antragstelle- rinnen nicht glaubhaft gemacht, von der grundsätzlichen Pflicht zumTra- gen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichtsraums aus gesundheitli- chen Gründen befreit zu sein. Hierfür sei vielmehr die Vorlage einer ärztli- chen Bescheinigung, welche nachvoll- ziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, erforderlich. Anders als etwa bei einer Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch we- gen Krankheit seien hier auch Grund- rechtspositionen insbesondere von anderen Schülern sowie des Schul- personals – das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung tra- ge. Die Maskenpflicht diene dazu, an- dere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit

von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden dem grund- sätzlich nicht entgegen. Gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichtshofes gibt es kein Rechtsmittel. Quelle: Pressemitteilung des VGH München vom 26. Oktober 2020 Kein Mundschutz aus Gaze auf Schulgelände D as Verwaltungsgericht Koblenz (4 L 764/20) hat entschieden, dass Lehrkräfte den Kontakt mit an- deren Schülern auf dem Schulgelände unterbinden können, wenn ein Schü- ler auf dem Schulgelände keine ge- eignete Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) trägt. Die Grundschülerin war auf dem Schulgelände mit einer Maske aus Gaze bzw. Spitzenstoff erschienen. Daraufhin durfte sie in der Pause nicht mit anderen Schülern in Kontakt kommen. Hiergegen richtete sich der Eilan- trag der Schülerin, mit dem sie vor- trug, sie werde durch die Maßnahmen der Schulleitung diskriminiert. Das Tragen einer anderen als der von ihr verwendeten Mund-Nasen-Bede- ckung führe bei ihr zu gesundheitli- chen Schäden. Das VG Koblenz hat den Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungs- gerichtes kann die Schulleitung auf

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